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3 StR 271/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 271/20 BESCHLUSS vom 2. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2020:020920B3STR271.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Januar 2020 dahin geändert, dass a) die Angeklagte des Betruges in zwölf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem dieser vier Fälle in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, des Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig ist; b) gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.744,36 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwölf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, in einem dieser vier Fälle in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, des versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, des gewerbsmäßigen Computerbetruges und der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat darüber hinaus die Einziehung verschiedener Tatmittel sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 28.202,69 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA S. 109) ergibt, die Angeklagte im Fall 18/19 der Urteilsgründe wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 263a Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. Der Senat hat daher das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor, in dem die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht aufgenommen ist, in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt. Die Erwähnung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Tenor bedurfte es indes nicht, weil Tatmodalitäten, die allein für die Strafrahmenwahl Bedeutung haben, nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 2 StR 183/06, juris Rn. 2).

Auch die Einziehungsentscheidungen halten im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand. Lediglich der ausgeurteilte Betrag des Wertes von Taterträgen in Höhe von 28.202,69 € beruht auf einem Rechenfehler der Strafkammer, den diese in den schriftlichen Urteilsgründen (UA S. 117/118) richtiggestellt hat. Die Angeklagte hat Taterträge in Höhe von 27.744,36 € erzielt. Der Senat hat auch insoweit den Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst.

Angesichts des geringen Erfolges ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Koblenz, LG, 08.01.2020 - 2080 Js 5207/17 6 KLs

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