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IX R 33/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.12.2013, IX R 33/12 Kein neuer Beteiligter im Revisionsverfahren Tatbestand I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) statt und ließ die Revision zu. In dem Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils sind der Kläger und das Finanzamt A als Beklagter ausgewiesen. Gegen das Urteil legte das Finanzamt B (Revisionskläger) im eigenen Namen und unter der Bezeichnung "Revisionskläger" fristgemäß Revision ein.

Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies den Revisionskläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 darauf hin, dass er ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht i.S. von § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beteiligt war und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).

Die Revision steht nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 FGO nur den "Beteiligten" zu. Gemäß § 122 Abs. 1 FGO kann Beteiligter am Verfahren über die Revision nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Dies sind die Beteiligten gemäß § 57 FGO, denen gegenüber das angefochtene Urteil des FG ergangen ist, also der Kläger und der Beklagte. Denn mit dem Rechtsmittel soll eine zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung der Vorinstanz nachgeprüft werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128; vom 14. Dezember 2004 III B 115/03, BFH/NV 2005, 713; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 40).

a) Die vom Revisionskläger eingelegte Revision ist unzulässig, weil er ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht am erstinstanzlichen Verfahren i.S. des § 57 FGO beteiligt war (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 1968 III R 147/66, BFHE 91, 460, BStBl II 1968, 383). Für eine Auslegung der Revisionsschrift vom 12. Juni (richtig: Juli) 2012 des Revisionsklägers dahingehend, dass es sich --wie er vorträgt-- um eine "offenkundig falsche Beteiligtenbezeichnung" handele und er im Revisionsverfahren als Prozessbevollmächtigter des erstinstanzlichen Beklagten aufgetreten sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Das Finanzamt B bezeichnete sich ausdrücklich als "Revisionskläger" und "Revisionsführer" und trat im eigenen Namen auf.

Die Richtigstellung im Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 kann nicht bewirken, dass die Revision als von dem Finanzamt A eingelegt angesehen wird. Eine Richtigstellung der Verfahrensbeteiligten ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1993 XI R 15/93, BFH/NV 1994, 330, m.w.N.). Die Revisionsfrist lief am 30. Juli 2012 ab (§ 120 Abs. 1 Satz 1, § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

b) Durch den Wohnsitzwechsel des Klägers hat kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden. Der infolge des Wohnsitzwechsels des Klägers erfolgte Übergang der örtlichen Zuständigkeit vom beklagten Finanzamt A auf den Revisionskläger wirkte sich nicht auf das bereits anhängig gewordene Klageverfahren aus. Das nach § 63 Abs. 1 FGO beklagte Finanzamt A blieb passiv legitimiert (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1986 VIII R 200/82, BFH/NV 1987, 281; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 39).

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