Paragraphen in 8 W (pat) 1/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/17 Verkündet am 24. Juli 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2008 061 250 …
ECLI:DE:BPatG:2018:240718B8Wpat1.17.0
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Hermann und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2015 aufgehoben und das Patent 10 2008 061 250 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Staubsaugerbeutel Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 24. Juli 2018,
Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2018, Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I
Auf die am 10. Dezember 2008 durch die Beschwerdeführerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2008 061 250 mit der Bezeichnung „Staubsaugerbeutel und Verfahren zum Herstellen eines Staubsaugerbeutels“ erteilt und die Erteilung am 12. Dezember 2013 veröffentlicht worden.
Auf den Einspruch der Beschwerdegegnerin hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 das Streitpatent widerrufen. Die Gegenstände der jeweiligen, im Einspruchsverfahren geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 4 seien gegenüber dem Stand der Technik nach der D3 nicht neu, wogegen die Gegenstände der im Einspruchsverfahren geltenden Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 2 und 3 gegenüber der D3 und dem Fachwissen und Fachkönnen des Fachmann nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhen würden.
Die Einsprechende hat dazu auf die folgenden Entgegenhaltungen verwiesen:
D2 DE 10 2008 045 683 A1 D3 DE 20 2008 008 989 U1 D4 DE 31 29 371 A1 wovon die D2 einen nachveröffentlichten Stand der Technik darstellt und die D4 schon im Prüfungsverfahren bzw. der Streitpatenschrift genannt wurde.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf Basis der Ansprüche und der Beschreibung gemäß Hauptantrag vom 24. Juli 2018 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Anspruch 1 gemäß dem Antrag der Patentinhaberin vom 24. Juli 2018 lautet in einer gegliederten Fassung:
1. Staubsaugerbeutel (1) aus Vliesstoff, 1.1 mit einem Innenraum (8), der von Lagen aus Filtermaterial umgeben ist,
die miteinander verschweißt sind, wobei eine Einlassöffnung in dem Filtermaterial ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.2 in dem Innenraum (8) mindestens eine Vorrichtung (10) zur Begrenzung des Abstandes zweier beabstandeter Stellen des Filtermaterials vorgesehen ist, 1.3 die an gegenüberliegenden Seiten mit dem Filtermaterial verbunden ist, 1.4 wobei die Vorrichtung (10) kürzer als der Materialabschnitt des Filtermaterials ausgebildet ist, der zwischen den zwei Stellen der Vorrichtung (10) an dem Filtermaterial angeordnet ist, wobei 1.5.1 der Staubsaugerbeutel (1) als Klotzbodenbeutel ausgebildet ist und 1.5.2 an gegenüberliegenden Seiten jeweils eine nach innen gerichtete Falte (6) vorgesehen ist und 1.5.3 die als Streifen ausgebildete Vorrichtung (10) an den Falten (6) festgelegt ist.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die ursprünglichen, erteilten Unteransprüche 2 bis 7 vom 24. Juli 2018 an.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet, da sie zur Aufhebung des Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
Der Patentgegenstand betrifft einen Staubsaugerbeutel mit einem Innenraum, der von Lagen aus Filtermaterial umgeben ist, wobei eine Einlassöffnung in dem Filtermaterial ausgebildet ist.
Aus dem Stand der Technik sind Staubsaugerbeutel bekannt, die aus weichem voluminösem Vliesstoff hergestellt sind und eine sehr gute Filterleistung besitzen. Nachteilig ist, dass sich das weiche Vliesmaterial beim Betrieb in einer Staubsaugerkammer jedoch relativ passgenau an die Innenwände anlegen kann, so dass die Luftströmung außerhalb des Staubsaugerbeutels behindert und somit das Filtermaterial des Staubsaugerbeutels nicht in allen Bereichen gleichmäßig genutzt wird. Die Staubsaugerkammer mit dem Staubsaugerbeutel weist meist nur eine Auslassöffnung zu einem Gebläse auf, so dass außerhalb des Staubsaugerbeutels die gereinigte Luft an einer Seite abgesaugt wird und die Luft daher den Staubsaugerbeutel teilweise umströmen muss. Um das Anlegen des Staubsaugerbeutels an eine Wand der Kammer zu vermeiden, haben Gerätehersteller teilweise Abstandsrippen in die Staubsaugerkammer eingebracht, damit Kanäle zur Luftleitung gebildet werden. Diese Kanäle werden durch das weiche Vliesstoffmaterial jedoch ebenfalls weitgehend ausgefüllt, so dass ein hoher Luftwiderstand gegeben ist, der zu einem Saugleistungsverlust führt.
Weiterhin haben einige Gerätehersteller gesonderte Körbe für einen Staubsaugerbeutel entwickelt, damit die oben genannten Nachteile des Saugleistungsverlustes nicht auftreten. Die Herstellung gesonderter Körbe für einen Staubsaugerbeutel und deren Anbringung in einen Staubsauger ist jedoch ebenfalls aufwändig. Zudem reduziert sich das Staubraumvolumen, so dass nur kleinere Staubsaugerbeutel eingesetzt werden können.
Entsprechend der Streitpatentschrift liegt der vorliegenden Erfindung daher die Problemstellung zugrunde, einen Staubsaugerbeutel zu schaffen, der eine hohe Saugleistung auch bei zunehmender Beladung aufweist. (Absatz [0007]).
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur einer Technischen Universität mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Staubsaugerbeuteln anzusehen.
Der Anspruch 1 bedarf hinsichtlich einiger Merkmale einer Auslegung:
Nach Merkmal 1.2 ist in dem Innenraum mindestens eine Vorrichtung zur Begrenzung des Abstandes zweier beabstandeter Stellen des Filtermaterials vorgesehen. Damit wird die Vorrichtung ausschließlich über ihre Wirkung bzw. ihren Zweck definiert. Damit fallen alle Bestandteile eines Filterbeutels unter das Merkmal 1.2, die diese Wirkung ebenfalls haben bzw. dazu geeignet sind, den beanspruchten Zweck zu entfalten, unabhängig davon, ob die im Streitpatent beanspruchte Wirkung bzw. Verwendung im Stand der Technik explizit angesprochen wird.
Nach Merkmal 1.3 ist die Vorrichtung „an gegenüberliegenden Seiten mit dem Filtermaterial verbunden“. Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitpatents versteht der Fachmann unter dieser Formulierung, dass die Vorrichtung an ihren gegenüberliegenden Enden mit dem Filtermaterial verbunden ist (vgl. Absatz [0013]).
Nach Merkmal 1.4 ist „die Vorrichtung (10) kürzer als der Materialabschnitt des Filtermaterials ausgebildet, der zwischen den zwei Stellen der Vorrichtung (10) an dem Filtermaterial angeordnet ist.“ Entsprechend Absatz [0010] des Streitpatents ist darunter zu verstehen, dass die Vorrichtung kürzer als der Materialabschnitt des Filtermaterials ausgebildet, der zwischen den Verbindungsstellen der Vorrichtung mit dem Filtermaterial angeordnet ist.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 entspricht der Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 2, 6 und 7 und ist damit zulässig.
3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem genannten Stand der Technik neu, da keiner der Entgegenhaltungen ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 entnehmbar ist.
a) Die D3 zeigt mit den Figuren 1 bis 3 und der zugehörigen Beschreibung der Absätze [0052] bis [0076] einen Staubsaugerbeutel 1 aus Vliesstoff in Form eines Flachbeutels (Merkmal 1), mit einem Innenraum, der von Lagen 2, 3 aus Filtermaterial umgeben ist, die miteinander verschweißt sind, wobei eine Einlassöffnung 5 in dem Filtermaterial ausgebildet ist (Merkmal 1.1), wobei in dem Innenraum eine Vorrichtung 9 vorgesehen ist, die an gegenüberliegenden Seiten mit dem Filtermaterial verbunden ist (Fig. 1 - Merkmal 1.3), wobei die Vorrichtung kürzer als der Materialabschnitt des Filtermaterials ausgebildet ist, der zwischen den zwei Stellen 4 der Vorrichtung 9 an dem Filtermaterial angeordnet ist (Absatz [0075], letzter Satz - Merkmal 1.4), wodurch die Vorrichtung 9 den Abstand der beiden Verbindungsstellen 4 der Vorrichtung 9 mit dem Filtermaterial 2, 3 begrenzt (Merkmal 1.2). Die Vorrichtung 9 ist als Streifen ausgebildet (Absatz [0075], wogegen der Staubsaugerbeutel im Gegensatz zum Merkmal 1.5.1 jedoch als Flachbeutel (Absatz [0052]) ausgeführt ist.
Daher zeigt der Staubsaugerbeutel entsprechend dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 3 zumindest nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 1.5.
Der Absatz [0016] der D3 verweist zwar pauschal darauf, dass der Staubsaugerfilterbeutel auch eine Klotzbodengestalt haben kann. Die nähere Ausführung eines derartigen Klotzbodenbeutels wird in der D3 nicht offenbart.
Der Steifen 9 ist an gegenüberliegenden Seiten an dem Filtermaterial festgelegt (Figuren 1+3, Absatz [0075] - Merkmal 1.5.3). Die zwei Lagen aus Filtermaterial 2,3 sind randseitig miteinander verschweißt (Absatz [0056] - Merkmal 1.5.4), wobei der Streifen 9 an seinen gegenüberliegenden Enden an den randseitigen Schweißnähten 4 festgelegt ist. (Figur 1, Absatz [0076] – Merkmal 1.5.5).
b) Die nachveröffentlichte D2 zeigt mit den Figuren 1 bzw. 4 und der zugehörigen Beschreibung ebenfalls einen Staubsaugerbeutel 1 aus Vliesstoff (Absatz [0005]) in Form eines Flachbeutels (Merkmal 1), mit einem Innenraum, der von Lagen 1a, 1b aus Filtermaterial umgeben ist, die miteinander verschweißt sind, wobei eine Einlassöffnung 3 in dem Filtermaterial ausgebildet ist (Merkmal 1.1), wobei in dem Innenraum eine Vorrichtung 14, 314 vorgesehen ist, die an gegenüberliegenden Seiten mit dem Filtermaterial verbunden ist (Fig. 1 - Merkmal 1.3), wobei die Vorrichtung kürzer als der Materialabschnitt des Filtermaterials ausgebildet ist, der zwischen den zwei Stellen der Vorrichtung 9 an dem Filtermaterial angeordnet ist (Figuren 1, 4 - Merkmal 1.4), wodurch die Vorrichtung 14, 314 den Abstandes der beiden Verbindungsstellen der Vorrichtung 14, 314 mit dem Filtermaterial 1a, 1b begrenzt (Absatz [0021] - Merkmal 1.2). Die Vorrichtung 14, 314 ist als Streifen ausgebildet (Absatz [0022]), wogegen der Staubsaugerbeutel im Gegensatz zum Merkmal 1.5.1 ebenfalls als Flachbeutel (Absatz [0055]) ausgeführt ist.
Daher zeigt der Staubsaugerbeutel entsprechend den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 bzw. 4 zumindest auch nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 1.5.
c) Die D4 liegt weiter ab und zeigt nur einen Staubsaugerbeutel in Klotzbodenform aus Papier, in dessen Filtermaterial eine Vielzahl von Faltkanten vorgesehen ist, die über zusätzliche Stege stabilisiert werden. Im Gegensatz zum Gegenstand des Streitpatents sind die die Ausdehnung des Staubsaugerbeutels begrenzenden Stege außerhalb des Innenraums des Staubsaugerbeutels angeordnet.
Daher zeigt der Staubsaugerbeutel der D2 zumindest nicht die Merkmale 1, 1.2, 1.3 sowie die Merkmalsgruppe 1.5.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1 Die D3 zeigt entsprechend den obigen Ausführungen einen Staubsaugerbeutel 1 aus Vliesstoff mit den Merkmalen 1. bis 1.4. und kommt daher dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten. Da sich die D3 genau wie der Gegenstand des Streitpatents mit der Optimierung von Luftströmungen in bzw. um Staubsaugerbeuteln beschäftigt, bildet sie für die Beurteilung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
Bei dem in der D3 gezeigten Staubsaugerbeutel sieht der Fachmann als nachteilig an, dass sich das weiche Vliesmaterial beim Betrieb in einer Staubsaugerkammer relativ passgenau an die Innenwände anlegen kann, so dass die Luftströmung außerhalb des Staubsaugerbeutels behindert wird und somit das Filtermaterial des Staubsaugerbeutels nicht in allen Bereichen gleichmäßig genutzt wird. Der Fachmann, der immer die weitere Optimierung seines Produktes im Blick hat, bemüht sich selbstverständlich darum, die Standzeit seines Staubsaugerbeutels zu verbessern, indem er den Strömungsverlauf in und um den Staubsaugerbeutel optimiert. Die Ausführungsbeispiele der D3, die sich mit der Optimierung des Strömungsverhaltens in einem Flachbeutel beschäftigen, offenbaren dem Fachmann die Möglichkeit, innerhalb eines Flachbeutels einen Materialstreifen einzusetzen, der kürzer ist als zwei beabstandete Stellen des Filtermaterials und damit dazu geeignet ist, die Abstand dieser Stellen und damit die Ausdehnung des Flachbeutels zu begrenzen.
Da die D3 auch einen Staubsaugerfilterbeutel mit Klotzbodengestalt offenbart, bei dem die beiden Wandstücke Teil eines zusammenhängenden Filtermaterialstücks sein können, wobei die beiden Wandstücke durch die Seitenfalten an den zwei Seiten des Klotzbodenbeutels definiert werden, stellt sich für den Fachmann die Frage, wie dieser Materialstreifen, der im Zusammenhang mit einem Flachbeutel in der D3 ausführlich diskutiert wird, anzubringen ist, um eine verbesserte Luftverteilung in einem Klotzbodenbeutel zu erzielen.
Nach Auffassung der Einsprechenden sei es die natürlichste und damit zugleich naheliegende Lösung, den Materialstreifen an gegenüberliegenden Seiten jeweils einer nach innen gerichteten Falte des Klotzbodenbeutels festzulegen, wonach es dem Anspruch 1 an einer erfinderischen Tätigkeit ermangele. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Offenbarung der D3 betrifft bis auf Absatz [0016] allgemeine Staubsaugerbeutel, bevorzugt Flachbeutel (Absatz [0040]) und in den Ausführungsbeispielen ausschließlich Flachbeutel. Nur in Absatz [0016] wird in Bezug auf die Gestaltung der Wandstücke im letzten Satz erwähnt, dass bei einem Staubsaugerfilterbeutel mit Klotz - oder Blockbodengestalt die beiden Wandstücke Teil eines zusammenhängenden Filtermaterialstücks sein können, wobei die beiden Wandstücke durch die Seitenfalten an den zwei Seiten des Klotzbodenbeutels definiert werden. Ein Ausführungsbeispiel zur Variante Klotzbodenbeutel bzw. Ansprüche zu deren Ausgestaltung sind der D3 nicht entnehmbar.
Der Materialstreifen wird in der D3 zwar ausführlich diskutiert, nicht aber in der Variante, in der dieser eine kürzere Länge aufweist als die Länge des zweiten Wandstücks. Dies wird nur einmalig in Absatz [0075] erwähnt, ohne den Zweck oder die besonderen Vorzüge dieser speziellen Ausgestaltung in irgendeiner Form zu erwähnen. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass diese spezielle Ausgestaltung irgendwo anders als im Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 3 Anwendung findet.
Entsprechend Absatz [0007] der D3 ist es die Aufgabe des Materialstreifens 9, in Zusammenwirkung mit dem Ablenkstreifen 7 und dem Materialstück 8 eine hohe Saugleistung über einen langen Zeitraum ermöglichen. Durch den Ablenkstreifen wird erreicht, dass ein eintretender Luftstrom nicht direkt auf den Materialstreifen trifft. Aufgrund des Materialstücks 8 als Beabstandungsmittel kann ein Luftstrom an die der Einlassöffnung abgewandte Seite des Materialstreifens strömen. Der Materialstreifen bewegt sich somit im Luftstrom, was eine vorteilhafte Verteilung des Staubes im Beutelinnern zur Folge hat. Dem Fachmann offenbart sich daher aus der D3 unmittelbar und eindeutig, dass für diese Funktion der Ablenkstreifen und der Materialstreifen gemeinsam gegenüber und weitgehend parallel zur Einströmöffnung positioniert werden müssen. Da die Einströmöffnung bei Klotzbodenbeuteln nicht in einer der beiden Wandstücke angeordnet ist, sondern im Klotzboden (vgl. Figur 1 des Streitpatents), ist für den Fachmann gerade nicht naheliegend, sondern eher abwegig, bei einem Klotzbodenbeutel nach der D3 Ablenkstreifen und Materialstreifen an gegenüberliegenden Seiten jeweils einer nach innen gerichteten Falte festzulegen, da diese dann nicht mit ihrer breiten Seite gegenüber der Einströmöffnung, sondern um 90° verdreht zu dieser angeordnet wären und somit ihre in den Staubsaugerbeuteln der D3 vorgesehene Funktion nicht erfüllen könnten.
Für den Fachmann naheliegender wäre die Gestaltung eines Klotzbodenbeutels mit zusätzlichen Stegen entsprechend der Offenbarung der D4, was jedoch vom Gegentand des Streitpatents wegführen würde.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der D3 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens, nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit patentfähig.
Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent im Rahmen des geltenden Antrags beschränkt aufrechtzuerhalten.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Hermann Brunn prö
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