Paragraphen in 6 StR 246/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 246/20 BESCHLUSS vom 26. August 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:260820B6STR246.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. April 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin klargestellt, dass die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige Schäden nur materielle, nicht dagegen immaterielle betrifft (siehe BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19; Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Sander Tiemann Schneider Fritsche Feilcke Vorinstanz: Magdeburg, LG, 23.04.2020 - 853 Js 82793/19 21 Ks 2/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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