Paragraphen in 4 StR 377/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 304 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 377/24 BESCHLUSS vom 11. März 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR377.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 beschlossen:
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2025 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2024 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine am 28. Februar 2025 sowie neuerlich am 11. März 2025 eingereichte Eingabe, die als Gegenvorstellung sowie als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen ist.
1. Soweit der Verurteilte eine ordnungsgemäße Besetzung des Senats in Zweifel zieht, ist seine insoweit erhobene Gegenvorstellung nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Eine nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Entscheidung, mit der das Revisionsgericht die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, kann daher auch auf eine Gegenvorstellung hin weder geändert noch aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 4 StR 400/24 Rn. 3).
2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Der Senat hat die Ausführungen des Verurteilten im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet erachtet. Eine Begründung des Zurückweisungsbeschlusses sieht § 349 Abs. 2 StPO nicht vor. Sie ist für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 ‒ 2 BvR 2222/21 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 ‒ 3 StR 170/21 Rn. 3).
Quentin Tschakert Maatsch Scheuß Gödicke Vorinstanz: Landgericht Essen, 10.04.2024 ‒ 64 KLs-29 Js 1191/23-26/23
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2 | 349 | StPO |
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