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VII ZB 67/18

BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 67/18 BESCHLUSS vom 20. März 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:200319BVIIZB67.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, damit der Bundesgerichtshof die Frage klärt, ob der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 Abs. 2 ZPO von der Zahlung eines Vorschusses von je 3,50 € für die Zustellung der Anhörung des Schuldners im Kostenfestsetzungsverfahren und des Kostenfestsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden darf.

Die Gläubigerin und Kostenschuldnerin hat die Vorschussanforderung nicht mit dem spezielleren Rechtsbehelf nach § 67 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 5 GKG angegriffen mit der Folge, dass die aufgeworfene Frage im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10 Rn. 9, NJW-RR 2012, 311).

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO). Gegenstandswert: 463,81 €

Pamp Borris Kartzke Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 19.10.2018 - 66 M 577/18 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -

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