Paragraphen in XI ZR 395/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 26 | EGZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 26 | EGZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 395/17 BESCHLUSS vom 7. Mai 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:070519BXIZR395.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf 13.732,71 € festgesetzt.
Gründe:
Nach § 26 Nr. 8 EGZPO, der auf den Wert "der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" abstellt, ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, so dass es nicht auf die Wertdifferenz zwischen dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils, sondern auf den Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils ankommt (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 10 mwN).
Dieser Umfang hat sich - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - hier infolge der Teilrücknahme, die im Übrigen nur zwei Tage nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingereicht worden ist, auf 13.732,71 € (= 7.515,92 € + 2.437 € + 3.779,79 €) reduziert. Entgegen der Ansicht der Kläger kann im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO nicht auf eine von dem Umfang der nachfolgenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige "Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels" abgestellt werden,
da sich erst aus der Begründung ergibt, in welchem Umfang die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721 und vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9).
Ellenberger Derstadt Grüneberg Tolkmitt Matthias Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 30.06.2016 - I-1 O 522/15 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2017 - I-19 U 132/16 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 26 | EGZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 26 | EGZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen