Paragraphen in 14 W (pat) 26/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 136 | PatG |
1 | 129 | PatG |
1 | 135 | PatG |
1 | 120 | ZPO |
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1 | 129 | PatG |
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1 | 120 | ZPO |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 26/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Patentanwalts) …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie die Beiordnung des Patentanwalts werden widerrufen.
Gründe I.
Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt Beschwerde eingelegt und Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und auf Beiordnung eines Patentanwalts gestellt. Hierzu hat er Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege eingereicht. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 hat der Senat die beantragte Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Patentanwalts bewilligt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Senat Kenntnis von einem Kontoauszug erlangt, den der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2016 zu Verfahrenskostenhilfeanträgen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Dieser Auszug weist für das betreffende Konto ein Guthaben des Antragstellers von über 70.000 Euro aus. Daraufhin hat der Senat den Antragsteller unter ausdrücklichem Hinweis auf die ihm obliegende Wahrheitspflicht aufgefordert, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Dem beigeordneten Patentanwalt wurde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf er schriftsätzlich mitgeteilt hat, dass eine solche nicht beabsichtigt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Bei wirtschaftlichem Unvermögen einer Partei kann ihr in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften Verfahrenskostenhilfe gewährt werden (§ 129 ff. PatG). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller durch die von ihm abgegebenen Erklärungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen den Eindruck erweckt, er verfüge nicht über die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Mittel. Diese Erklärungen waren jedoch offensichtlich nicht wahrheitsgemäß, wie sich dies aus einem beim Deutschen Patent- und Markenamt zeitnah eingereichten Kontoauszug ergibt. Dieser Kontoauszug belegt, dass der Antragsteller über erhebliche Geldmittel verfügt. Die im hier maßgeblichen Verfahren eingereichten Angaben haben somit zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt, die nun aufzuheben war.
Grundsätzlich entfaltet die Änderung einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu Lasten des Begünstigten aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Rückwirkung (§ 136 PatG i. V. m. § 120a ZPO), da die Gründe für die Abänderung auf einer nachträglichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten beruht. Vorliegend ist jedoch ein Sachverhalt gegeben, der es völlig unangemessen erscheinen lässt, dem Begünstigten die gewährte Verfahrenskostenhilfe für den zurückliegenden Zeitraum zu erhalten. Denn die Aufhebung der Bewilligung beruht hier darauf, dass die Verfahrenskostenhilfe vom Antragsteller von vornherein durch unrichtige Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erschlichen wurde (§ 136 PatG, § 124 (1) Nr. 2 ZPO). In einem solchen Fall scheidet ein Vertrauensschutz ersichtlich aus (vgl. hierzu auch Busse/ Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. 2016, § 137, Rn. 17). Daher entfaltet die Aufhebung der Bewilligung im vorliegenden Fall volle Rückwirkung (vgl. hierzu auch Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 124, Rdn. 10).
2. Nach dem rückwirkenden Wegfall der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung war die Beiordnung eines Patentanwalts für das Beschwerdeverfahren ebenfalls aufzuheben.
III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG).
Dr. Maksymiw Schell Dr. Münzberg Dr. Wagner Fa
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