Paragraphen in 1 StR 49/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 49/19 BESCHLUSS vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen Einziehungsbeteiligter:
wegen Steuerhinterziehung hier: Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Einziehungsbeteiligten ECLI:DE:BGH:2019:070519B1STR49.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. September 2018 wird hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Einziehungsbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Eine Einziehungsanordnung gegen den Ehemann der Angeklagten, den Einziehungsbeteiligten, hat die Strafkammer nicht getroffen; in den Urteilsgründen hat sie die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint. 2 Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Revisionsbegründung zu Folge sich ausdrücklich auch gegen die unterbliebene Einziehungsanordnung gegen den Einziehungsbeteiligten wendet, ist unzulässig, soweit sie den Einziehungsbeteiligten betrifft. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung.
Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 hat folgenden Inhalt:
„Verfahren gegen C.
Vorwurf: Steuerhinterziehung Gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck – 6 Kls 11/17 – vom 14.09.2018 lege ich Revision ein.“
Anders als in der Anklageschrift ist der Einziehungsbeteiligte weder im Rubrum noch sonst erwähnt. Damit ist das Urteil jedoch hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten nicht angegriffen.
Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass das Urteil sowohl hinsichtlich der namentlich angeführten Angeklagten als auch bezüglich der gegen den Einziehungsbeteiligten unterbliebenen Einziehungsanordnung angefochten werden sollte. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18). Hierfür genügt es – bei den ohne weiteres zu unterstellenden Rechtskenntnissen des Erklärenden – jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten.
Raum Hohoff Jäger Pernice Bellay
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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