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9 W (pat) 425/04

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 425/04 Verkündet am 22. Januar 2014

…

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 42 773 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier BPatG 154 05.11 beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Antrag C1 mit handschriftlichen Änderungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014,

- Beschreibung Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014,

- sowie Zeichnungen Figuren wie Patentschrift.

Gründe I

Gegen das am 29. Juli 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

„Verschlußvorrichtung für ein öffnungsfähiges Verdeck“

ist am 29. Oktober 2004 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende, die W… AG, auf die im Wege der Gesamtrechtsnachfol ge zwischenzeitlich auch die Beteiligtenstellung der früheren Patentinhaberin übergegangen ist, hat den Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht und verweist schriftsätzlich auf die folgenden Druckschriften:

E1: DE 100 23 865 C1 E2: EP 0 755 815 A1 E3: DE 101 24 937 C1.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Sie beantragt zuletzt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag A und angepasster Beschreibung, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 26. September 2012 (Bl. 92 bis 102 der Gerichtsakte),

- sowie Zeichnungen Figuren wie Patentschrift.

Hilfsweise beantragt sie das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Antrag C1 mit handschriftlichen Änderungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014,

- Beschreibung Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014,

- sowie Zeichnungen Figuren wie Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (Antrag A) lautet:

Verschlußvorrichtung für ein öffnungsfähiges Verdeck, umfassend einen seitlichen Dachrahmen (1),

ein Bügelelement (2),

einen verschwenkbaren, an dem seitlichen Dachrahmen (1) angeordneten und mit dem Bügelelement (2) in Eingriff bringbaren Haken (3),

ein erstes Gleitelement (4), wobei der Haken (3) an dem ersten Gleitelement (4) schwenkbar aufgenommen ist,

ein zweites Gleitelement (5), wobei eine Verschwenkung des Hakens (3) durch eine antreibbare Bewegung des zweiten Gleitelements (5) relativ zu dem ersten Gleitelement (4) antreibbar ist, und einen Steuerlenker (7), der gelenkig mit dem Haken (3) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß der Steuerlenker (7) in einer Stellung, in der der Haken (3) mit der Bügelfalle (2) vollständig in Eingriff ist, in einer Totpunktstellung oder in einer Übertotpunktstellung bezüglich des Hakens (3) angeordnet ist.

Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 8 an.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag (Antrag C1) lautet:

Verschlußvorrichtung für ein öffnungsfähiges Verdeck, umfassend einen seitlichen Dachrahmen (1),

ein Bügelelement (2),

einen verschwenkbaren, an dem seitlichen Dachrahmen (1) angeordneten und mit dem Bügelelement (2) in Eingriff bringbaren Haken (3), und ein erstes Gleitelement (4), wobei der Haken (3) an dem ersten Gleitelement (4) schwenkbar aufgenommen ist,

ein zweites Gleitelement (5), wobei eine Verschwenkung des Hakens (3) durch eine antreibbare Bewegung des zweiten Gleitelements (5) relativ zu dem ersten Gleitelement (4) erfolgt, und einen Steuerlenker (7), der gelenkig mit dem Haken (3) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, daß der Steuerlenker (7) mit dem zweiten Gleitelement (5) gelenkig verbunden ist,

daß der Steuerlenker in einer Stellung, in der der Haken (3) mit dem Bügelelement (2) vollständig in Eingriff ist, in einer Totpunktstellung oder in einer Übertotpunktstellung bezüglich des Hakens (3) angeordnet ist, und daß in der Totpunktstellung oder der Übertotpunktstellung eine Verbindungslinie der Anlenkung (7a) von zweitem Gleitelement (5) und Steuerlenker (7) sowie der Anlenkung (7b) von Steuerlenker (7) und Haken (3) im Wesentlichen senkrecht zu der Bewegungsrichtung des zweiten Gleitelements (5) liegt.

Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag an.

Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Dokumente berücksichtigt:

P2: EP 0 492 006 A1 P3: EP 0 765 771 A1.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012, per Fax eingegangen am selben Tag, hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

2. Die Beteiligte des Verfahrens hat sich geändert.

Die Patentinhaberin war ursprünglich die E… GmbH in H…. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung durch den Insolvenzverwalter der E… GmbH übergegangen auf die W… AG in S….

3. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).

Die Personenidentität von Einsprechender und Patentinhaberin berührt die Zulässigkeit des Einspruchs nicht, weil die Identität erst nach Einlegung des Einspruchs entstanden ist (vgl. Busse/Engels, Patentgesetz, 7. Auflage, 2013, § 59 Rn. 38 m. w. N.).

In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in beschränktem Umfang führt.

4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von Verdecken für Cabriolets befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag (Antrag A) sowie die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag (Antrag C1) sind zulässig.

Die Merkmale der Vorrichtung gemäß der geltenden Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag sowie die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag sind sämtlich in der Streitpatentschrift offenbart. Sie ergeben sich auch ohne Weiteres aus den Ursprungsunterlagen. Der Schutzbereich des Streitpatents ist nachträglich nicht erweitert worden. Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung nach Hauptantrag sowie in der Fassung gemäß Hilfsantrag stellt gegenüber der erteilten Fassung jeweils eine Beschränkung dar.

Dabei ist der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sprachlich angepasst und durch Aufnahme von Merkmalen der ursprünglichen Patentansprüche 4 und 9 beschränkt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag wurde gegenüber dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darüber hinaus um weitere Merkmale beschränkt, die der Beschreibung (OS, Absatz [0027]) in Verbindung mit der Figur 3 zu entnehmen sind.

Die geltenden Unteransprüche entsprechen den erteilten Ansprüchen.

Die Änderungen in der geltenden Beschreibung sind redaktioneller Art.

6. Zum Hauptantrag (Antrag A)

Die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht neu im Sinne des § 3 PatG.

Die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 betrifft eine Verschlussvorrichtung für ein öffnungsfähiges Verdeck. Dabei soll mit der erfindungsgemäßen Lösung laut der in der Streitpatentschrift, Absatz [0008] genannten Aufgabe eine Verschlussvorrichtung bereitgestellt sein, bei der hohe Verschlusskräfte auch bei Verwendung relativ schwach dimensionierter linearer Kraftübertragungsmittel erzielbar sind.

Vor diesem Hintergrund wird ausgehend von der Verschlußvorrichtung gemäß dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 als kennzeichnendes Merkmal vorgeschlagen, dass der Steuerlenker (7) in einer Stellung, in der der Haken (3) mit der Bügelfalle (2) vollständig in Eingriff ist, in einer Totpunktstellung oder in einer Übertotpunktstellung bezüglich des Hakens (3) angeordnet ist.

Hierdurch soll bei von außen an dem Verdeck angreifenden Kräften, die letztlich ein Drehmoment auf den drehbaren Haken ausüben, eine im Wesentlichen in Längsrichtung des Steuerlenkers gerichtete Kraft auf den Steuerlenker übertragen werden, so dass eine weitere Kraftübertragung etwa auf einen linearen Antrieb der Verschlußvorrichtung verhindert wird (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0015]).

Nach dem Verständnis des Fachmanns fordert das kennzeichnende Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 somit ausschließlich eine Stellung des Steuerlenkers (7) in einer diese Wirkung erzielende Lage, sobald der Haken (3) mit der Bügelfalle (2) vollständig in Eingriff ist, ohne sich dabei jedoch auf eine spezielle Kinematik oder geometrische Anordnung des Steuerlenkers zu beschränken. Eine „enge“ Auslegung des kennzeichnenden Merkmals des geltenden Patentanspruchs 1 im Sinne des gezeigten Ausführungsbeispiels, das eine spezielle kinematische Totpunktstellung oder Übertotpunktstellung des Steuerlenkers offenbart, ist mithin somit nicht gegeben.

Die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 wird dabei durch die DE 100 23 865 C1 (Druckschrift E1) vollständig vorweggenommen.

Die Druckschrift E1 offenbart, insbesondere in den Figuren 2 und 6 bis 19, eine Verschlussvorrichtung für ein öffnungsfähiges Faltverdeck (1) eines Cabriolets.

Das Faltverdeck (1) ist dabei in Fahrzeuglängsrichtung beidseitig in Führungsschienen (10) aufweisenden Dachseitenholmen (2), die einen seitlichen Dachrahmen bilden, verschiebbar gelagert. Zum Bewegen des Faltverdecks (1) ist in den Führungsschienen (10) jeweils ein die Dachspitze (12) lagernder Schlitten (17) vorgesehen, der über eine Kniehebeleinheit mit vorderem (42) und hinterem Kniehebel (43) mit einem Antriebsschlitten (40) verbunden ist, der mit einem entlang der Führungsschienen (10) verlaufenden und von einem Antriebsmotor antreibbaren Antriebskabel (41) verbunden ist (vgl. Spalte 5, Zeilen 57 – 67). Der vordere (42) und der hintere (43) Kniehebel sind jeweils mittels eines Lagerbolzens (44 bzw. 45) an einem Schlittenteil (46) des Schlittens (17) bzw. an einem Antriebsschlittenteil (47) des Antriebschlittens gelagert (vgl. Spalte 5, Zeile 67 – Spalte 6, Zeile 5), wobei der Schlittenteil (46) und der Antriebsschlittenteil (47) darüber hinaus zusätzlich als Gleitelement für ihren jeweiligen Schlitten in der Führungsschiene (10) fungieren, wie es beispielsweise der Figur 8 zu entnehmen ist. Der Schlittenteil (46) stellt dabei ein erstes, der Antriebsschlittenteil (47) ein zweites Gleitelement dar.

Das Verriegeln des Faltverdecks erfolgt derart, dass der vordere Kniehebel (42), der am ersten Gleitelement (46) verschwenkbar gelagert ist, durch eine Relativbewegung von erstem Gleitelement (46) und zweitem Gleitelement (47) verschwenkt wird (vgl. Figuren 8, 12 und 14). Eine Haltenase (54) am vorderen Kniehebel (42) gerät dadurch in Eingriff mit einem Gegenelement an dem vorderen Ende der Führungsschiene (10) (vgl. Figuren 13 und 15). Der vordere Kniehebel (42) bildet dabei zusammen mit der Haltenase (54) einen Haken (vgl. Figuren 13 und 15), der sich an dem Gegenelement, das in der Druckschrift E1 als Gleitrand (57) bezeichnet wird und funktionell ein Bügelelement oder eine Bügelfalle für die Haltenase (54) darstellt, abstützt (vgl. Spalte 6, Zeilen 52 – 55 sowie Zeilen 65 ff.).

Da der hintere Kniehebel (43), der über einen Führungsbolzen (49) gelenkig mit dem vorderen Kniehebel (42) verbunden ist, über die Relativverschiebung der Gleitelemente (46) und (47) die Verschwenkung des vorderen Kniehebels (42) bewirkt, ist er als Steuerlenker im Sinne des Streitpatents anzusehen (vergleiche dazu Streitpatentschrift, Absatz [0012]).

Ausweislich der Figur 18 sowie der Beschreibung in Spalte 7, Zeilen 40 bis 53, der Druckschrift E1 stützt sich das hintere Ende des hinteren Kniehebels (43) über einen Lagerbolzen (45) senkrecht auf einer kreisbogenförmigen Auslenkführung (58) ab, wenn sich die Haltenase (54) des vorderen Kniehebels (42) in Eingriff mit dem Bügelelement (57) und sich die Dachspitze (12) in der Schließstellung befindet, wobei der Lagerbolzen (45) in die Auslenkführung (58) eintritt, sobald der Antriebsschlitten (40) in der Schließstellung der Dachspitze (12) und des Schlittens (17) noch um ein gewisses Maß weiterbewegt wird (vgl. Spalte 7, Zeilen 7 – 12). Dadurch ist der vordere Kniehebel (42) in einer Verriegelungsposition gehalten und die auf die Dachspitze (12) einwirkenden Kräfte können in dieser Stellung über den vorderen Kniehebel (42) als krafteinleitenden Hebel nicht mehr auf das zweite Gleitelement (46) übertragen werden, da sich die Kräfte vollständig über den hinteren Kniehebel (43) auf die Auslenkführung (58) abstützen.

Somit befindet sich der hintere Kniehebel (43) in einer Totpunktstellung bezüglich des vorderen, krafteinleitenden Kniehebels (42), wobei diese Totpunktstellung über den ganzen Verstellbereich eingenommen wird, in dem sich der Lagerbolzen (45) in der Auslenkführung (48) befindet. Zudem befindet sich die Haltenase (54) des vorderen Kniehebels (42) in dieser Position vollständig in Eingriff mit dem Widerlager (57) der Führungsschiene (10).

Somit gehen aus der Druckschrift E1 entsprechend der gebotenen Auslegung sämtliche Merkmale des Gegenstands gemäß dem geltenden Patentanspruchs 1 hervor.

7. Zum Hilfsantrag (Antrag C1)

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hinsichtlich des Hilfsantrages hat ergeben, dass für die verteidigte Fassung gemäß Hilfsantrag auch wegen der Ausführungen in Punkt 5 keiner der Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1 PatG vorliegen. Insbesondere im Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist der unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend im Sinne der §§ 3 und 4 PatG.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Hilfsantrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 5 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Einspruchsverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Pü

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