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2 StR 591/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 591/15 BESCHLUSS vom 29. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:290916B2STR591.15.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juni 2014 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb entsprechender Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen gestattete der Angeklagte M. im Frühjahr 2011 den gesondert verfolgten Mu. und V. den Aufbau und Betrieb einer Cannabis-Plantage in einer auf seinem Wohngrundstück befindlichen Halle. Dafür sollte er je nach Ernte mit 5.000 - 10.000 € am Erlös beteiligt werden. Eine erste Ernte von 700 Cannabis-Pflanzen erbrachte im Herbst 2011 einen Ertrag von 17,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC. Absprachewidrig erhielt M. nur 3.000 Euro aus dem Verkaufserlös (Fall II. 7 der Urteilsgründe).

Eine weitere Anpflanzung erfolgte im Dezember 2011. Im Frühjahr 2012 wurde M. auf seinem Anwesen von acht maskierten und bewaffneten Personen überfallen, die die Plantage abernteten. Der Ertrag der Ernte betrug wiederum 17,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC. In Reaktion auf den Überfall sicherte M. sein Anwesen u.a. mit NatoStacheldraht und einer Alarmanlage. Zudem besorgte er sich eine funktionstüchtige Selbstladepistole und bestückte diese mit 8 Patronen. Die Waffe verwahrte er auf dem Nachttisch in seinem Schlafzimmer, das sich in einer Entfernung von über 40 m zu dem Gebäudetrakt befand, in dem die Plantage betrieben wurde (Fall II. 8 der Urteilsgründe).

Im Frühjahr 2013 erhielt M. Besuch von seinem alten Freund Do. , der ihm seinen Hof für 220.000 € abkaufen wollte. Um den Kaufpreis aufbringen zu können, vereinbarten sie, dass der Angeklagte M. Do. zunächst die Halle für den Betrieb einer Cannabis-Plantage zur Verfügung stellen solle. So erfolgte im Frühjahr 2013 die Anpflanzung von 700 Cannabis- Setzlingen, die einen Ernteertrag von 17,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC erbrachte (Fall II. 9 der Urteilsgründe).

Eine weitere Anpflanzung von 740 Setzlingen wurde im September im Rahmen einer Durchsuchung entdeckt. Im erntereifen Zustand hätten die 29,2 kg Marihuana einen Wirkstoffgehalt von mindestens 11 % THC gehabt (Fall II. 10 der Urteilsgründe).

II.

1. Während der Schuldspruch aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hat der Strafausspruch keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat es versäumt, für den Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Das wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.

b) Darüber hinaus hat es den vertypten Milderungsgrund des § 31 BtMG nicht erörtert, obwohl dazu Anlass bestanden hätte. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte M. bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung umfassende Angaben zu der Cannabis-Plantage und den daran beteiligten Personen gemacht; insbesondere hat er den bis dahin den Ermittlungsbehörden nicht bekannten Do. als weiteren Tatbeteiligten benannt. Damit liegt es nahe, dass der Angeklagte M. einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung im Sinne des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG geleistet hat. Dass das Tatgericht auf eine Strafrahmenverschiebung über § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB erkannt hätte, ist nicht ausgeschlossen.

2. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob eine Kompensationsentscheidung wegen einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung im Revisionsrechtszug veranlasst ist. So wird aufzuklären sein, warum zwischen dem Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft Aachen an die Generalstaatsanwaltschaft Köln und dem Eingang der Akte bei dem Generalbundesanwalt ein Zeitraum von etwa einem Jahr liegt und in welcher Weise das Verfahren währenddessen gefördert worden ist.

Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel

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