• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwZ (Brfg) 31/12

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 31/12 BESCHLUSS vom 4. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 4. Februar 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. Februar 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Klagen abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. 2 Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird

(BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

a) Der Anwaltsgerichtshof ist zu der zutreffenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2010 in Vermögensverfall geraten war. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4).

Solche Beweisanzeichen waren hier gegeben. Gegen den Kläger war bei Erlass des Widerrufsbescheids wegen mehrerer - erst später erfüllter - Forderungen auch geringer Höhe die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Ferner standen von einer im Jahr 2003 titulierten Forderung von über 36.000 € im Dezember 2010 noch immer rund 17.000 € offen, hinsichtlich derer der Kläger allerdings eine Ratenzahlungsvereinbarung von 300 € monatlich vorgelegt hat. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids waren überdies im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. zwei Haftbefehle gegen den Kläger eingetragen, wodurch die Vermutungswirkung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO ausgelöst wurde.

Unter diesen Vorzeichen war der Kläger gehalten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen zu legen, um auch die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, Rn. 3). Dem hat er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht genügt.

b) Soweit der Kläger - bei weiterhin lückenhaftem Vortrag zu seinen Vermögensverhältnissen - auf Entwicklungen nach dem 5. November 2010 hinweist, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist. Hierin liegt kein mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender Eingriff in seine Berufsfreiheit. Denn ein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 6).

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche Gefährdung durch den weiterhin als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.

d) Mit seinen Angriffen gegen die durch den Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Kostenentscheidung kann der Kläger wegen des in § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO enthaltenen Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren kein Gehör finden (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 1385, 1386; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 158 Rn. 4 m.w.N.).

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt insoweit, dass er an dem nach seiner (ersten) Klageerhebung durchgeführten Widerspruchsverfahren "nicht beteiligt" worden sei. Das ist jedoch unzutreffend. Die Beklagte hat schon in ihrer Klageerwiderung vom 20. Oktober 2010 auf ihre Absicht hingewiesen, das Widerspruchsverfahren nachzuholen. Mit Schreiben von diesem Tag hat sie dem Kläger Gelegenheit gegeben, zur Frage der beiden bekannt gewordenen Haftbefehle Stellung zu nehmen, was dieser - freilich nicht hinreichend - vor Erlass des Widerspruchsbescheids auch getan hat. Der Senat kann bei dieser Sachlage dahingestellt sein lassen, ob die Verfahrensweise des Anwaltsgerichtshofs, im danach verbundenen Verfahren über zwei Klagen zu entscheiden, zu überzeugen vermag (vgl. zur Möglichkeit der Aussetzung des Ursprungsverfahrens zum Zweck der Nachholung des Widerspruchsverfahrens Rennert aaO, § 68 Rn. 22 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den im angefochtenen Urteil festgesetzten Streitwert für das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof abzuändern (§ 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Im Hinblick darauf, dass mit der Anfechtung des Zulassungswiderrufs vom 19. April in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2010 einheitlicher Prozessstoff in Frage steht, setzt er den Streitwert gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO auch für den ersten Rechtszug auf insgesamt 50.000 € fest.

Tolksdorf Wüllrich König Stüer Seiters Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2012 - I ZU 3/10, I ZU 8/10 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwZ (Brfg) 31/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 14 BRAO
3 112 BRAO
3 194 BRAO
1 12 GG
1 63 GKG
1 124 VwGO
1 154 VwGO
1 158 VwGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 14 BRAO
3 112 BRAO
3 194 BRAO
1 12 GG
1 63 GKG
1 124 VwGO
1 154 VwGO
1 158 VwGO

Original von AnwZ (Brfg) 31/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwZ (Brfg) 31/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum