Paragraphen in 5 ARs 11/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 29 | EGGVG |
1 | 23 | EGGVG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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1 | 23 | EGGVG |
3 | 29 | EGGVG |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 11/20 5 AR (VS) 20/20 BESCHLUSS vom 29. September 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister ECLI:DE:BGH:2020:290920B5ARS11.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 beschlossen:
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2020 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat am 16. August 2019, am 4. März 2020 und am 8. Mai 2020 mehrere Richter des 1. Strafsenats des Oberlandesgericht Hamm sowie einen dort in der Vergangenheit tätigen Richter am Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, am 4. März 2020 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 2019 beantragt, am 16. und 19. August 2019 sowie am 28. Mai 2020 (erneut) die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Dezember 2018 beantragt, am 4. März 2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines namentlich nicht bezeichneten Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 2019 bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 2019 beantragt, sowie am 16. August 2019, am 4. März 2020 und am 28. Mai 2020 die Aussetzung des Verfahrens beantragt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat all diese Anträge und Gesuche mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2020 als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen. Hiergegen beabsichtigt der Antragsteller Rechtsbeschwerde zu erheben und hat mit Schreiben vom 17. Juli 2020 Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Nach § 29 Abs. 4 EGGVG sind auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier offensichtlich, denn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2019 wäre unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche sowie die Zurückweisung der Prozesskostenhilfeanträge und der Aussetzungsanträge nicht gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG bzw. gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (VS) 46/11).
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 5 AR (VS) 89/19).
Gericke ler Mosbacher Köh- Resch von Häfen Vorinstanz: Hamm, OLG, 09.06.2020 – III - 1 VAs 1/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 29 | EGGVG |
1 | 23 | EGGVG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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1 | 23 | EGGVG |
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