Paragraphen in 2 StR 439/17
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 56 | StGB |
1 | 58 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 439/17 BESCHLUSS vom 2. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a.
ECLI:DE:BGH:2017:021117B2STR439.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Apolda vom 10. August 2016 erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit 24 Tagen angerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Soweit das Landgericht es unterlassen hat, bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Apolda vom 10. August 2016 über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 120 Arbeitsstunden zu entscheiden (§ 56f Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), holt der Senat die Entscheidung mit einem Anrechnungsmaßstab von einem Tag Freiheitsstrafe für je fünf geleistete Arbeitsstunden nach (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09, juris, mwN).
Appl Krehl Eschelbach Zeng Schmidt
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