Paragraphen in 4 StR 295/21
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1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 295/21 BESCHLUSS vom 2. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2022:020322B4STR295.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2022 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dem Angeklagten das letzte Wort „abgeschnitten“, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn aus der Schilderung des Verfahrensgeschehens in der Revisionsbegründung und dem hierzu mitgeteilten Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. Februar 2021 ergibt sich bereits nicht, dass der Angeklagte, der über vier Hauptverhandlungstage insgesamt dreizehn Stunden und 45 Minuten das letzte Wort hatte, daran gehindert wurde, noch weitere Ausführungen zu machen.
Quentin Bender Bartel Rommel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Vorinstanz: Landgericht Münster, 10.02.2021 ‒ 2 Ks - 30 Js 151/19 - 1/20
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