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I ZB 8/21

I ZB 8/21 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. März 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:040321BIZB8.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 18. September 2020 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht verurteilte die Schuldnerin mit Urteil vom 16. Januar 2020 nach § 54 Abs. 1, § 54f Abs. 1, § 54h Abs. 1 UrhG zur Auskunftserteilung über die Art und Stückzahl der in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen Festplatten im Sinne von Abschnitt 3 des ab dem 1. Januar 2008 gültigen gemeinsamen Tarifs der Gläubigerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 25. Juni 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2018.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. September 2020 gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 10.000 €, ersatzweise eine Zwangshaft von fünf Tagen, diese zu vollziehen am Geschäftsführer, festgesetzt, wenn die genannte Auskunft nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses erteilt wird. Hiergegen hat die Schuldnerin - neben anderen Rechtsbehelfen - sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Zwangsgeldantrag der Gläubigerin zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die aus seiner Sicht unstatthafte sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist unzulässig.

1. Als sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel unstatthaft, weil das Gesetz eine sofortige Beschwerde gegen eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug nicht vorsieht. Die Vorschrift des § 793 ZPO, die die Anfechtbarkeit eines Beschlusses zur Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO regelt (vgl. MünchKomm.ZPO/Gruber, 6. Aufl., § 888 Rn. 34; hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 52/11, juris Rn. 5 f.), wird zwar als Regelung über die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verstanden (vgl. BeckOK.ZPO/Preuß, 39. Edition [Stand 1. Dezember 2020], § 793 Rn. 11). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde weder generell (§ 133 GVG) noch explizit für den hier vorliegenden Sonderfall einer vollstreckungsgerichtlichen Tätigkeit des erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts (§ 129 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG, § 888 Abs. 1 ZPO) vorgesehen hat.

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Rechtmittel der Schuldnerin als Rechtsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden kann (zu den Voraussetzungen für Letzteres vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 XI ZR 50/18, BGHZ 221, 278 Rn. 17), weil auch diese unstatthaft wäre. Eine die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich bestimmende Vorschrift im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO existiert für Beschlüsse nach § 888 Abs. 1 ZPO nicht (vgl. auch Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 888 Rn. 14). Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug zwar grundsätzlich in Betracht. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass das Oberlandesgericht es zugelassen hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar; eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - IX ZB 79/19,

juris Rn. 2 mwN). Darüber hinaus wäre die Rechtsbeschwerde auch deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

III. Das Rechtsmittel ist daher nach § 572 Abs. 2 Satz 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Koch Schmaltz Schaffert Odörfer Pohl Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 18.09.2020 - 6 Sch 48/18 WG -

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Häufigkeit Paragraph
3 54 UrhG
3 888 ZPO
2 574 ZPO
1 133 GVG
1 78 ZPO
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