Paragraphen in IV ZA 16/15
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 719 | ZPO |
| 1 | 765 | ZPO |
| 1 | 767 | ZPO |
| 1 | 768 | ZPO |
| 1 | 769 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 719 | ZPO |
| 1 | 765 | ZPO |
| 1 | 767 | ZPO |
| 1 | 768 | ZPO |
| 1 | 769 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 16/15 BESCHLUSS vom 11. September 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung des vor dem Amtsgericht Plön zum Aktenzeichen 8 K 67/09 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens wird als unzulässig verworfen.
Gründe Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, da er keinen statthaften Rechtsbehelf in diesem Verfahren darstellt. Eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es hier nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder eine Klage gegen Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO geht. Der Kläger macht gegen die Beklagten vielmehr einen Vermächtnisanspruch auf Übereignung von Grundbesitz geltend. Auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Diese ist nur zulässig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine Vollstreckung aus dem vom Kläger angefochtenen Berufungsurteil ist nur hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO muss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden. Eine sofortige Anrufung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist ohnehin unzulässig.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 21.02.2014 - 17 O 12/12 OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.07.2015 - 3 U 25/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 719 | ZPO |
| 1 | 765 | ZPO |
| 1 | 767 | ZPO |
| 1 | 768 | ZPO |
| 1 | 769 | ZPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 719 | ZPO |
| 1 | 765 | ZPO |
| 1 | 767 | ZPO |
| 1 | 768 | ZPO |
| 1 | 769 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen