Paragraphen in II ZB 14/24
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZB 14/24 BESCHLUSS vom 18. März 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:180325BIIZB14.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams am 18. März 2025 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 5. Februar 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2025 persönlich erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2024 ist zwar statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO erhoben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - V ZA 22/22, juris Rn. 2 mwN), aber unbegründet.
Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Beklagte rügt, dass der Senat sich bei der Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags, ebenso wie zuvor bereits das Landgericht bei der Verwerfung seiner Berufung als unzulässig, nicht mit seinen Einwänden gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht in der Sache befasst hat. Eine solche inhaltliche Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung war jedoch weder für das Landgericht noch für den Senat eröffnet. Die Nachprüfung einer Entscheidung in der Sache setzt grundsätzlich die Zulässigkeit des dagegen eingelegten Rechtsmittels voraus. Ist diese bereits nicht gegeben, ist die Begründetheit des Rechtmittels nicht mehr zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 - II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 280; Saenger/Koch, ZPO, 10. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 511-577 Rn. 13). Hier war ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts - wie im Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2024 ausgeführt - nicht statthaft. Damit waren die sachlichen Einwände des Beklagten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung weder durch das Landgericht noch durch den Senat zu prüfen.
Born von Selle B. Grüneberg Adams Sander Vorinstanzen: AG Eggenfelden, Entscheidung vom 21.02.2024 - 3 C 702/23 LG Landshut, Entscheidung vom 09.07.2024 - 13 S 1620/24 e -
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