Paragraphen in 4 StR 372/19
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2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 372/19 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:221019B4STR372.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 gemäß § 154 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 29. März 2019 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. Fall 14, 29, 30 und 33 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist; c) die Einziehungsentscheidung des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass aa) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.620 Euro angeordnet wird und bb) die Einziehung der folgenden Gegenstände entfällt:
- Messer (Asservat 04, Fallakte 1)
- manuelle Feinwaage (Asservat 02, Fallakte 1)
- Feinwaage aus der Durchsuchung am 8. Dezember 2017
- 0,85 Gramm Haschisch aus dem Verkauf am 18. Januar 2018
- 1,05 Gramm Haschisch aus dem Verkauf am 11. Januar 2018
- ein Haschischstreifen aus dem Verkauf am 12. Februar 2018
- ein Zip-Tütchen mit 0,54 Gramm Marihuana (Asservate 01/01.1, Hauptakte)
- zwölf Alufolien–Streifen mit Haschisch samt Verpackungsmaterial (Asservate 01, 03, Fallakte 1).
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. Fall 14, 29, 30 und 33 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil es nach den Urteilsfeststellungen nicht fern liegt, dass die bei diesen Taten jeweils veräußerten oder zum Weiterverkauf vorgehaltenen Betäubungsmittelmengen aus gleichfalls abgeurteilten Erwerbstaten stammten, was die Annahme von Bewertungseinheiten zur Folge hätte.
Die Teileinstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und hat den Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen – Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, sechs Monaten, vier Monaten und drei Monaten – sowie der die eingestellten Taten betreffenden Einziehungsentscheidungen zur Folge. Soweit das Landgericht Haschisch aus Verkäufen vom 18. Januar und 12. Februar 2018 sowie eine keiner abgeurteilten Tat zurechenbare Tüte mit Marihuana eingezogen hat, sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gem. § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehungsentscheidung ab.
In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens und der Beschränkung der Rechtsfolgenentscheidung verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch die teilweise Verfahrenseinstellung wird der Gesamtstrafenausspruch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden 34 Einzelfreiheitsstrafen, darunter Freiheitsstrafen von zwei Mal einem Jahr und zehn Monaten, zwölf Mal einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und zwei Monaten und drei Mal einem Jahr, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die für die eingestellten Taten verhängten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
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