• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 578/12

StR 578/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch im Lichte des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d MRK rechtlicher Überprüfung stand.

1. Eine der Justiz zuzurechnende, vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit der Zeugin liegt nicht schon darin, dass die Belastungszeugin nach ihrer polizeilichen Videovernehmung nicht nochmals richterlich vernommen worden ist, woran auch der Angeklagte oder seine Verteidigerin hätte teilnehmen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 – 2 StR 4/05, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d Fragerecht 5). Im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung war eine Ermittlung des Angeklagten als Täter noch nicht abgeschlossen, weswegen seine Hinzuziehung unmöglich war. Der Angeklagte machte dann im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch, womit sich die Notwendigkeit einer nochmaligen Vernehmung nicht aufdrängte. Dass die Verteidigung eine solche beantragt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 97 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), trägt sie nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Schließlich wurde das Strafverfahren – wohl gerade mit Blick auf den ungesicherten Aufenthaltsstatus der Zeugin – ungewöhnlich zügig durchgeführt. Die Anklage wegen der am 15. Januar 2012 begangenen Tat wurde am 23. Februar 2012 erhoben, der Eröffnungsbeschluss erging am 3. April 2012, die Hauptverhandlung begann am 30. April 2012. Die Verfahrensgestaltung erweist sich danach bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als fair.

2. Entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer auch den wegen der Nichtgewährleistung des Fragerechts geminderten Beweiswert der Zeugenaussage nicht verkannt. Außerhalb der Aussage hat es u.a. Ungereimtheiten in der Einlassung des Angeklagten (UA S. 8, 9) sowie die Bekundungen mehrerer, auch polizeilicher Zeugen zum Verhalten und Zustand der Geschädigten unmittelbar nach der Tat und im weiteren Verlauf herangezogen (UA S. 10 ff.). Bei den vernommenen Personen handelte es sich dabei entgegen der Auffassung der Revision deshalb auch nicht etwa nur um „Zeugen vom Hörensagen“.

Basdorf Schaal Schneider Dölp König

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 578/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 6 MRK
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 6 MRK
1 349 StPO

Original von 5 StR 578/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 578/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum