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XII ZB 658/11

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 658/11 BESCHLUSS vom 12. September 2012 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.307 € festgesetzt.

Gründe:

I. 1 Gegenstand der vor dem Senat anhängigen und durch Beschluss vom

13. Juni 2012 entschiedenen Rechtsbeschwerde war die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller des Scheidungsverfahrens. Der Antragstellervertreter beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG.

II. 2 Der Gegenstandswert ist auf 1.307 € festzusetzen. Er richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 331; Hartmann Kostengesetze 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rn. 18; Riedel/Sußbauer Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 208; Mayer/Kroiß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 5. Aufl. Anhang I Rn. 365). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 7; BGH Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 - NJW Spezial 2011, 349).

In den Fällen, in denen sich die Beschwerde nur mit der Frage zu befassen hat, ob und welche Ratenzahlungen ein Beteiligter nach § 120 Abs. 1, 4 ZPO zu erbringen hat, errechnet sich der Gegenstandswert nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses, dort 2. Halbsatz, nach billigem Ermessen entsprechend dem Kosteninteresse (BeckOK/Sermond RVG [Stand 15. Mai 2012] RVG 3335 Rn. 37; Musielak/Fischer ZPO 9. Aufl. § 127 Rn. 28; vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 423, 424). Der Gegenstandswert errechnet sich also aus dem Betrag, den die Partei bei Erfolg des Antrags nicht selbst zahlen müsste (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 332).

Bei der Anordnung von Ratenzahlungen ergibt sich der Gegenstandswert aus der Differenz der angeordneten zu den vom Beschwerdeführer begehrten Ratenzahlungen, es sei denn, die zu erwartenden Kosten sind niedriger (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 333, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rn. 18; Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 4401). Dabei ist zu beachten, dass die Raten höchstens 48 Monate lang zu erbringen sind, § 115 Abs. 2 ZPO.

Die unterschiedliche Bewertung im Verhältnis zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe an sich rechtfertigt sich im Übrigen damit, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1, 4 ZPO auch der Prüfungsumfang geringer ist, da die Erfolgsaussichten nicht bewertet werden müssen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 333; vgl. Riedel/Sußbauer Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 211; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1988, 1375, 1376).

Der Antragsteller hat hier mit seiner Rechtsbeschwerde die Herabsetzung der in Höhe von 60 € angeordneten Rate auf monatlich 15 € begehrt. Bei Erfolg der Rechtsbeschwerde hätte er also nur 720 € (15 € x 48 Monate) auf die Verfahrenskosten, die sich bei einem Hauptsachestreitwert von 12.150 € auf insgesamt 2.027 € belaufen, zu zahlen gehabt. Da die Verfahrenskosten geringer sind als die Summe von 48 Monatsraten zu je 60 € (= 2.880 €), beläuft sich der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde mithin auf 1.307 € (2.027 € abzüglich 720 €).

Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 19.01.2010 - 3b F 1261/09 OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2010 - 10 WF 67/10 -

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