Paragraphen in 1 StR 211/18
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2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 211/18 BESCHLUSS vom 30. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel ECLI:DE:BGH:2018:300818B1STR211.18.1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 5. Dezember 2017, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel in 167 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, dass von der Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es einen Betrag in Höhe von 16.700 € als Wert des „Erlangten“ eingezogen. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte die Angeklagte in 167 Fällen eine polnische Tätergruppe im Zeitraum Anfang August 2009 bis etwa Ende März 2010, aus Vietnam über China importierte Waren nach Deutschland einzuführen. Die in Containern angelieferten Wirtschaftsgüter waren, wie die Angeklagte wusste, in den vorgelegten Rechnungen unterfakturiert worden, so dass bei den von ihr über Zolldienstleister erfolgten zollrechtlichen Anmeldungen ein zu geringer Warenwert angegeben wurde. Hierdurch hinterzogen die Tatbeteiligten Zoll und Anti-Dumping-Zoll in Höhe von insgesamt 2.856.843 €.
2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die Höhe der hinterzogenen Zölle nicht widerspruchsfrei dargestellt hat.
In den Urteilsgründen ist in zwei Tabellen jeweils bezogen auf einen näher bezeichneten Container unter Angabe der Fallnummer der Anklage und der abweichenden Nummerierung der betreffenden Fallakte der Gesamtschaden des jeweils hinterzogenen Zolls und des Anti-Dumping-Zolls (ohne Einfuhrumsatzsteuer) aufgelistet. Zur Berechnung des Schadens verweist das Landgericht auf eine als Anlage zum Urteil beigefügte – von den Berufsrichtern unterzeichnete – weitere Tabelle, aus der sich die in den Urteilsgründen erläuterten Berechnungsgrundlagen und -schritte ergeben. Diese Tabelle enthält ein Vielfaches weiterer Fälle als diejenigen, die Gegenstand der Verurteilung sind. Die an Hand der Fallaktennummer zuordenbaren Berechnungsdarstellungen sind hinsichtlich der in den Urteilsgründen erfassten Fälle in nahezu allen Fällen widersprüchlich. Der im Sachverhalt jeweils festgestellte Hinterziehungsbetrag ist dabei zum Teil um ein Mehrfaches höher als die in der Berechnungsdarstellung in der Anlage zum Urteil errechneten Hinterziehungsbeträge; in einigen Fällen wird der Hinterziehungsbetrag sogar mit einem negativen Betrag errechnet.
3. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dem Senat ist eine Zuordnung und Nachprüfung der Einzelfälle hinsichtlich der Höhe des Hinterziehungsschadens nicht möglich. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt überhaupt kein Steuerschaden entstanden ist.
Jäger Fischer Bellay Pernice Spaniol
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