Paragraphen in 3 StR 318/19
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3 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 318/19 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2019 ECLI:DE:BGH:2019:301019B3STR318.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2019 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 17. September 2019 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Februar 2019 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit eigenhändigem Schreiben vom 10. Oktober 2019, in dem er erklärt, er "erhebe ... gegen diesen Beschluss Einspruch".
Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Denn der Verurteilte macht im Kern geltend, seine Revision sei deshalb zu Unrecht verworfen worden, weil die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise seine Verurteilung nicht trügen und im Rechtsmittelverfahren keine weitergehenden "Ermittlungen" mehr vorgenommen worden seien.
Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).
Eine Anhörungsrüge bliebe ebenfalls ohne Erfolg. Auch sie wäre unzulässig. In dem Schreiben des Verurteilten fehlt bereits die von § 356a Satz 3 StPO vorausgesetzte Mitteilung, wann er von dem Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat, mit dem seine Revision verworfen und der ausweislich der Schlussverfügung am 26. September 2019 versandt worden ist. Der Rechtsbehelf wäre außerdem unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Schäfer Anstötz Tiemann Erbguth Berg
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