I ZR 34/23
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 34/23 Verkündet am: 8. Februar 2024 Wächter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja Seniorenwohnheim Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG?
2. Hat die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit, oder hat das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet?
ECLI:DE:BGH:2024:080224UIZR34.23.0
3. Handelt es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? Ist für diese Beurteilung von Bedeutung, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen? Ist für diese Beurteilung weiter von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten?
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG?
2. Hat die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit, oder hat das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet?
3. Handelt es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? Ist für diese Beurteilung von Bedeutung, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen? Ist für diese Beurteilung weiter von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten?
Gründe:
A. Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.
Die Beklagte betreibt in D. ein Senioren- und Pflegezentrum, in welchem im Pflegebereich 88 Einzel- und 3 Doppelzimmer in 4 Wohnbereichen vorhanden sind. Dort leben auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die neben der Wohnunterbringung auch umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung der Beklagten über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.
Die Beklagte empfängt in der Einrichtung über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und sendet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter. Auf diese Weise werden sämtliche Bewohner- und Pflegezimmer des Senioren- und Pflegezentrums mit Fernseh- und Hörfunksignalen versorgt.
Die Klägerin hält die Weitersendung der Rundfunkprogramme durch die Beklagte für lizenzierungspflichtig und hat die Beklagte erfolglos zum Abschluss eines Lizenzvertrags aufgefordert.
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen, gesendete Werke der Tonkunst mit oder ohne Text aus dem Repertoire der Klägerin im Rahmen eines zeitgleichen, unveränderten und vollständig weiterübertragenen Programms ohne Zustimmung der Klägerin über das in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung (…) befindliche Kabelnetz, insbesondere von der Satellitenempfangsanlage zu den Anschlüssen in den Bewohner- und Pflegezimmern, weiterzusenden.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Zweibrücken, GRUR 2023, 722). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da es an einer öffentlichen Wiedergabe fehle.
Zwar liege eine Handlung der Wiedergabe vor, es fehle jedoch an der Öffentlichkeit der Wiedergabe, weil sich die Wiedergabe im Streitfall auf den begrenzten Personenkreis der Einrichtungsbewohner beschränke, die - ähnlich den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft - ein strukturell sehr homogener und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteter stabiler Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation seien.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Kabelweitersendung im Streitfall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG darstellt. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt (dazu nachfolgend B II 1). Ob die Kabelweitersendung im Streitfall die an eine öffentliche Wiedergabe zu stellenden Anforderungen erfüllt, ist unionsrechtlich in mehrfacher Hinsicht klärungsbedürftig. Zunächst ist klärungsbedürftig, ob die Bewohner des Seniorenwohnheims der Beklagten eine unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sind (dazu nachfolgend B II 2). Weiter bedarf der Klärung, ob die vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG mit Blick auf die Art des verwendeten technischen Verfahrens weiterhin allgemein oder nur noch für bestimmte Fälle der Übertragung Gültigkeit hat (dazu nachfolgend B II 3). Schließlich ist klärungsbedürftig, ob die Bewohner des Seniorenwohnheims in der im Streitfall gegebenen Konstellation ein "neues Publikum" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellen (dazu nachfolgend B II 4).
1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG berechtigt. Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller haben das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung. Sie können im Falle einer widerrechtlichen Verletzung ihres Rechts Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG beanspruchen (zu § 97 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 171/19, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 9] = WRP 2020, 1573 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN). Die Klägerin nimmt diesen Anspruch für Komponisten und Textdichter als Urheber wahr.
2. Zunächst ist klärungsbedürftig, ob es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG handelt (Vorlagefrage 1). Hiervon hängt ab, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die im Streitfall maßgebliche Verwertungshandlung keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG darstellt.
a) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 11] - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN). Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Entsprechendes gilt für ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller, sofern ihnen das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung zusteht (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 94 Abs. 4, § 95 UrhG).
b) Die hier in Rede stehenden ausschließlichen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums
(kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 [juris Rn. 30 bis 41] - Ramses; Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 [juris Rn. 22] - Krankenhausradio; BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 11] - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, jeweils mwN).
c) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/ UCMR - ADA u.a., mwN).
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Weitersendung von Hör- und Fernsehrundfunksendungen durch eine Verteileranlage in die Zimmer der Bewohner eines Senioren- und Pflegezentrums eine Handlung der Wiedergabe darstellt.
(1) Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst. Eine "Wiedergabe" setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben,
ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (BGH, GRUR 2020, 1297 [juris Rn. 17] - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, mwN).
(2) Danach ist die hier in Rede stehende Weitersendung von Rundfunksendungen in die Zimmer der Bewohner eines Senioren- und Pflegezentrums mittels eines technischen Mittels wie einer Verteileranlage als "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG einzustufen. Die Beklagte ist bei der Weitersendung durch die Verteileranlage in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den Bewohnern ihrer Einrichtung die Möglichkeit des Zugriffs auf Rundfunksendungen zu verschaffen, die sie ohne ihr Tätigwerden in dieser Form nicht gehabt hätten.
bb) Ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass im Streitfall keine Öffentlichkeit der Wiedergabe gegeben ist, bedarf der unionsrechtlichen Klärung.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kabelweitersendung in die Zimmer der Bewohner des Senioren- und Pflegezentrums stelle keine öffentliche Wiedergabe dar. Auch wenn bei 88 Einzelzimmern und 3 Doppelzimmern das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union formulierte Kriterium der "recht vielen Personen" erfüllt sei, handele es sich bei den Bewohnern der Einrichtung nicht, wie weiter erforderlich, um "Personen allgemein". Die Wiedergabe beschränke sich im Streitfall auf "besondere Personen", da sie für einen begrenzten Personenkreis erfolge. Die Bewohner der Einrichtung bildeten - ähnlich den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft - einen strukturell sehr homogenen und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteten stabilen Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation. Die Gemeinschaftsräume böten die Möglichkeit zu gemeinsamen Mahlzeiten, persönlichem Austausch und sozialem Miteinander der Bewohner. Anders als in einem Hotel oder einer Reha-Einrichtung bestehe durch die Wahl der Heimeinrichtung als Wohnung für den letzten Lebensabschnitt zwischen den Bewohnern eine enge Ver- bundenheit. Das Angebot von Kurzzeit- und Verhinderungspflege durch die Beklagte gebe ihrer Einrichtung kein entscheidend anderes Gepräge. Der Umstand, dass die Beklagte die Kabelweitersendung zu Erwerbszwecken durchführe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der Öffentlichkeit nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt.
Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 42] - Reha Training/GEMA; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 [juris Rn. 85] = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 [juris Rn. 34] - PPL/ Irland).
Mit dem Kriterium "recht viele Personen" ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit nur bei Überschreitung einer bestimmten Mindestschwelle erfüllt ist und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 40 bis 44] - Reha Training/GEMA; EuGH, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN).
(3) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Anzahl der Bewohner der von der Beklagten bereitgestellten 88 Einzelzimmer und 3 Doppelzimmer das Kriterium der "recht vielen Personen" erfüllt. Diese Beurteilung wird von der Revision hingenommen; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
(4) Ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Wiedergabe erfolge im Streitfall im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht für eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, sondern sei auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehörten, ist unionsrechtlich klärungsbedürftig.
(a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Gäste eines Hotels, dessen Betreiber in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, eine unbestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger darstellen, weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird, so dass es sich in einem solchen Beispielsfall um "Personen allgemein" handelt (EuGH, GRUR 2012, 597 [juris Rn. 41] - PPL/Irland). Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof für Patienten eines Rehabilitationszentrums entschieden (EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 57] - Reha Training/GEMA; für Krankenhauspatienten ebenso BGH, GRUR 2018, 608 [juris Rn. 34 f.] - Krankenhausradio). In allen diesen Fällen beruht der Zugang zu den jeweils angebotenen Dienstleistungen grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gasts, für den das Angebot in Frage kommt, und wird lediglich durch die Aufnahmekapazität der fraglichen Einrichtung begrenzt.
Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Patienten eines Zahnarzts, für die im Wartezimmer Hintergrundmusik abgespielt wird, nicht als "Personen allgemein" angesehen, weil sie eine Gesamtheit von Personen seien, deren Zusammensetzung weitgehend stabil sei und die eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger darstellten, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten (EuGH, GRUR 2012, 593 [juris Rn. 95] - SCF/Del Corso). Auch die Wiedergabe an eine klar definierte und geschlossene Gruppe von Personen, die bei einem Gericht Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen, erfolgt nicht an eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten, sondern gegenüber einzelnen Angehörigen eines bestimmten Fachpersonals (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-637/19, GRUR 2020, 1295 [juris Rn. 28 f.] = WRP 2021, 27 - By [Fotografisches Beweismittel]).
(b) Klärungsbedürftig ist, ob allein der Umstand, dass der Kreis der Einrichtungsbewohner nach den Feststellungen des Berufungsgerichts strukturell sehr homogen ist und eine eher niedrige Fluktuation aufweist, die Annahme rechtfertigt, die Wiedergabe erfolge nur gegenüber "besonderen Personen", nicht aber gegenüber "Personen allgemein". Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu verneinen, weil der Zugang zu den Leistungen des Seniorenwohnheims grundsätzlich allen Personen offensteht, für die das Angebot in Frage kommt, und lediglich durch die Aufnahmekapazität des Wohnheims begrenzt wird.
Die bloße Möglichkeit der Bewohner zu gemeinsamen Mahlzeiten, persönlichem Austausch und zu sozialem Miteinander rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits nicht die Annahme, die Bewohner seien eng untereinander verbunden. Jedenfalls dürfte sich bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung eine aufgrund der Wahrnehmung dieser Möglichkeit zwischen einzelnen Bewohnern entstehende persönliche Verbundenheit lediglich als (willkommene) Begleiterscheinung der Inanspruchnahme des Wohn-, Pflege- und Versorgungsangebots der Beklagten erweisen, ohne dass hierdurch - wie erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 57] - Reha Training/GEMA) - die Gesamtheit der Bewohner zu einer "privaten Gruppe" würde (vgl. KG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 24 U 164/19, [juris Rn. 26]; OLG Dresden, GRUR-RR 2023, 149 [juris Rn. 26]).
Nach Auffassung des Senats haben auch die von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bewohner einer Pflegeeinrichtung besonders schutz- und hilfebedürftig sind, auf die urhebervergütungsrechtliche Qualifikation der der Versorgung der Bewohner mit Rundfunkempfang dienenden Kabelweitersendung keine Auswirkungen. Die Revisionserwiderung beruft sich in diesem Zusammenhang auf die bundesrechtliche Regelung des Heimgesetzes, das nach seinem § 2 Abs. 1 Nr. 1 dem Schutz der Würde, Interessen und Bedürfnissen der Bewohner von Heimen dient und in seinem § 10 die Bildung eines Heimbeirats als Interessenvertretung vorsieht. Ferner verweist die Revisionserwiderung auf das rheinland-pfälzische Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG RP), das nach seinem § 1 Abs. 1 dem Schutz, der Achtung und der Förderung älterer Menschen, volljähriger Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftiger volljähriger Menschen dient und in § 1 Abs. 1 Nr. 4 vorschreibt, diese Zielgruppen in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und bei der Mitwirkung in der Einrichtung, in der sie leben, zu stärken.
3. Hinsichtlich der weiteren vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist klärungsbedürftig, ob die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit hat, oder ob das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung hat, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet (Vorlagefrage 2).
a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" verlangt, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 [juris Rn. 24] = WRP 2018, 1052 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 24 bis 26] = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1441 - BestWater International).
Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland nicht als erlaubnispflichtig angesehen, ohne auf das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidende technische Verfahren abzustellen, weil es sich nicht um ein "neues Publikum" handelte (EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 [juris Rn. 26 bis 30] = WRP 2017, 682 - AKM). Nach einer Äußerung des Berichterstatters im "AKM"-Verfahren soll der sogenannte "technische" Aspekt im dort gegebenen Fall nicht anwendbar sein (Malenovský, medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).
Auch bei der Prüfung einer öffentlichen Wiedergabe gegenüber Gästen in Hotels (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 [juris Rn. 37 bis 47] - SGAE/Rafael) und Gaststätten (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 [juris Rn. 197 bis 199] - Football Association Premier League und Murphy) sowie Patienten in Kureinrichtungen (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 [juris Rn. 27 bis 33] = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně) und Reha-Einrichtungen (EuGH, GRUR 2016, 684 [juris Rn. 57 bis 62] - Reha Training/GEMA) hat der Gerichtshof der Europäischen Union allein das Merkmal des "neuen Publikums" geprüft, ohne auf das technische Verfahren abzustellen.
b) Im Streitfall handelt es sich um ein spezifisches technisches Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, weil die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Rundfunkprogramme über eine Satellitenempfangsanlage empfängt und diese in ihr Kabelnetz einspeist (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 26] - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2017, 510 [juris Rn. 26] - AKM). Allerdings könnte es - im Sinne der "AKM"-Entscheidung - auf den technischen Aspekt nicht ankommen, wenn sich die Rolle des Weitersenders auf eine einfache gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterübertragung des terrestrischen Signals mit Hilfe von Kabeln beschränkt (vgl. Malenovský, medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.). Eine in der Literatur geäußerte Deutung geht dahin, dass das spezifische technische Verfahren nur noch in den Fällen die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe begründet, in denen die Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satellitenoder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet erfolgt, weil es sich nur bei Online-Nutzungen um stets gesondert erlaubnispflichtige Wiedergabearten handele (vgl. Peukert, ZUM 2017, 881, 887 bis 890 [unter e]).
4. Mit Blick auf die weiteren vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist schließlich klärungsbedürftig, ob es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG handelt, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet. In diesem Zusammenhang stellt sich ferner die Frage, ob es für diese Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen und ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten (Vorlagefrage 3).
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein "neues Publikum" im Sinne der Definition der öffentlichen Wiedergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ein solches, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, GRUR 2018, 911 [juris Rn. 24] - Land NordrheinWestfalen/Renckhoff, mwN). Ein Urheber, der die Sendung seines Werks durch Rundfunk erlaubt, zieht nach Ansicht des Gerichthofs grundsätzlich nur die Besitzer von Empfangsgeräten als Publikum in Betracht, die die Sendung allein oder im privaten oder familiären Kreis empfangen. Der Besitzer eines Empfangsgerätes, der - wie der Betreiber des Hotels oder der Inhaber der Gastwirtschaft in den dem Gerichtshof vorgelegten Verfahren - ein zusätzliches Publikum in die Lage versetzt, das Werk anzuhören oder anzusehen, gibt das Werk danach für ein neues Publikum wieder (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 [juris Rn. 41 f.] - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 bis 199 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10, GRUR 2012, 1136 [juris Rn. 18] = WRP 2012,1402 - Breitbandkabel).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter entschieden, dass der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks für die Einstufung einer solchen Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar nicht ausschlaggebend ist (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 [juris Rn. 43] - ITV Broadcasting/TVC), doch hierfür - unter anderem zur Bestimmung der möglichen Vergütung für diese Verbreitung - auch nicht unerheblich ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 [juris Rn. 204] - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2016, 684 [juris Rn. 49] - Reha Training/GEMA).
b) Im Streitfall ist danach klärungsbedürftig, ob die Bewohner des Seniorenwohnheims der Beklagten ein "neues Publikum" darstellen, weil sie die Fernseh- und Hörfunkprogramme in ihren Zimmern, also allein oder im privaten oder familiären Kreis, empfangen und die Beklagte, die ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, die Rundfunksignale den Bewohnern im Rahmen des zu Erwerbszwecken vorgenommenen Betriebs des Seniorenwohnheims zur Verfügung stellt.
Die Frage, ob die Bewohner des Seniorenwohnheims die Programme in ihren Zimmern im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein oder im privaten oder familiären Kreis empfangen, stellt sich nach Ansicht des Senats auch dann, wenn die Heimbewohner nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer privaten Gruppe angehören (dazu oben Rn. 19 ff.).
Da die Beklagte geltend gemacht hat, dass die Bewohner unabhängig von der Kabelweitersendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen, ist weiter klärungsbedürftig, ob dieser Umstand auf die rechtliche Beurteilung Einfluss hat, weil hierzu gegebenenfalls Feststellungen nachgeholt werden müssen.
Es ist weiter klärungsbedürftig, ob für diese Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten. Dies trifft auf Rechtsinhaber zu, die von den Ursprungssendern für die Sendelizenz eine Vergütung erhalten (vgl. Loewenheim/Flechsig, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 47 Rn. 31), nicht aber auf die die ursprüngliche Sendung vornehmenden Sendeunternehmen selbst, für deren verwandte Schutzrechte die Mitgliedstaaten nach Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2006/115/EG einen weiterreichenden Schutz hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorsehen können. Insofern könnte die Wertung im Rahmen der Beurteilung des "neuen Publikums" im Falle der Rechtsinhaber, die bereits für die ursprüngliche Sendung eine Vergütung erhalten, eher dahin gehen, dass die Bewohner des Seniorenwohnheims zu demjenigen Publikum zählen, an das die Rechtsinhaber bei Erteilung der Zustimmung zur Veröffentlichung gedacht haben, als im Falle der Sendeunternehmen, die für die ursprüngliche Sendung noch keine Vergütung erhalten haben und bei denen im Falle einer mit Erwerbszweck vorgenommenen Weitersendung durch ein anderes Unternehmen insofern ein "neues Publikum" betroffen sein könnte.
Koch Pohl Schwonke Schmaltz Feddersen Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 13.07.2022 - 6 O 272/21 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.03.2023 - 4 U 101/22 -