Paragraphen in 4 StR 576/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 338 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 338 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 576/14 BESCHLUSS vom 19. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge unter Ziff. I.: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Beschwerdeführer hätte unter den hier gegebenen Umständen auch zu der Frage vortragen müssen, ob die Ablehnung verspätet war. Wie der Generalbundesanwalt im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer die Seite 16 des Zurückweisungsbeschlusses vom 13. Juni 2014 nicht vorgelegt hat; die Verfahrensbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegründet, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben ist.
Sost-Scheible Mutzbauer Roggenbuck Bender Cierniak
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 338 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 338 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen