Paragraphen in 1 StR 241/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 349 | StPO |
2 | 154 | StPO |
1 | 64 | StGB |
1 | 4 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 64 | StGB |
1 | 4 | StPO |
2 | 154 | StPO |
4 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 241/17 BESCHLUSS vom 9. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:091117B1STR241.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. September 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung (Tat Ziffer B. II. 2.1 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das Urteil hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs sowie hinsichtlich der Bestimmung des Vorwegvollzugs aufgehoben.
2. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel von der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate zu vollziehen sind.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Bestimmung des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. September 2017 aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung (Tat Ziffer B. II. 2.1 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung ist vorliegend angezeigt, weil in diesem Fall die zugrunde liegende Beweiswürdigung hinsichtlich der eingesetzten Nötigungsmittel und eines entgegenstehenden Willens der Geschädigten von Rechtsfehlern ist.
F. nicht frei III.
Die Teileinstellung des Verfahrens bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, nachdem hierdurch – neben einer weiter verhängten Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie weiteren Einzelstrafen – die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegfällt.
IV.
Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
V.
Die Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch lässt die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unberührt. Die Bestimmung des Vorwegvollzugs war hingegen ebenfalls aufzuheben.
Raum Bär Bellay RinBGH Dr. Fischer ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.
Raum Hohoff
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 349 | StPO |
2 | 154 | StPO |
1 | 64 | StGB |
1 | 4 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 64 | StGB |
1 | 4 | StPO |
2 | 154 | StPO |
4 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen