Paragraphen in IV ZR 134/11
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 134/11 BESCHLUSS vom 4. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 4. September 2012 beschlossen:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.120,37 € festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags - des weiterverfolgten Klageantrags zu 3 sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 22.03.2010 - 264 C 14104/09 LG München I, Entscheidung vom 14.06.2011 - 13 S 7903/10 -
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