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I ZR 52/20

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 52/20 BESCHLUSS vom 24. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:240920BIZR52.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die Beschwerde hat nicht in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO genügenden Weise dargelegt, dass die Beklagte ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, weil sie sich hierfür auf Tatsachenvortrag stützt, der der rechtlichen Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus den Gründen der Beschwerdeerwiderung nicht zugrunde gelegt werden kann. Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000 €

Koch Schwonke Schaffert Odörfer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.01.2019 - 33 O 19169/17 OLG München, Entscheidung vom 20.02.2020 - 29 U 876/19 - Löffler

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2 544 ZPO
1 267 AEUV
1 97 ZPO
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1 97 ZPO
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