Paragraphen in 2 StR 343/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 177 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
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| 1 | 177 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 343/25 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR343.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 9. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren sexuellen Übergriffs“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom „09.11.2024“ (richtig: 9. November 2022) und unter Einbeziehung von dessen Einzelstrafen für die Fälle 1 bis 11 sowie unter Einbeziehung der (Freiheits-)Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12. Mai 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 9. November 2022 hat das Landgericht klarstellend aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer Brandstiftung, versuchter schwerer Brandstiftung, Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich der Schuldsprüche, der Einzelstrafaussprüche, der Maßregel- und der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Senat hat lediglich, der Anregung des Generalbundesanwalts entsprechend, den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe klargestellt. Da der Angeklagte Gewalt anwendete (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB), hat der Urteilstenor in diesem Fall auf besonders schwere sexuelle Nötigung zu lauten (BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20, Rn. 15 f.; Beschluss vom 3. April 2024 – 3 StR 397/23, Rn. 2 f.; jew. mwN).
3. Der Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und von sieben Jahren unterfällt auf die Sachrüge hingegen der Aufhebung, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat. Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 – 2 StR 233/20, Rn. 3, und vom 20. April 2022 – 3 StR 62/22, Rn. 3; jew. mwN). Das – ansonsten sorgfältig begründete – Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel enthält, obschon die Strafkammer als höchste Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten im Fall II.1 der Urteilsgründe festgesetzt hat und sich das Gesamtmaß des gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsentzugs unter Berücksichtigung der weiteren Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 9. November 2022 auf 17 Jahre beläuft. Die Schuldangemessenheit eines Gesamtstrafübels von deutlich mehr als dem Doppelten der höchsten verhängten Einzelstrafe versteht sich nicht ohne nähere Erörterung nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234, 235).
4. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler unberührt und können daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann, wie stets, ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Menges Zimmermann Zeng Herold Grube Vorinstanz: Landgericht Aachen, 18.12.2024 - 52 Ks 10/24 (401 Js 39/23)
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| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 177 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 177 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
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