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4 StR 460/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 460/21 BESCHLUSS vom 21. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:210622B4STR460.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 31. März 2021 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen und der Nötigung schuldig ist; die wegen versuchter Nötigung verhängte Einzelstrafe entfällt; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, versuchter Nötigung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die vom Landgericht als rechtlich selbstständig gewerteten Taten Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges und daher als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2020 ‒ 5 StR 96/20 Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2011 ‒ 4 StR 480/11, NStZRR 2012, 79).

Nach den Urteilsfeststellungen bedrohte der bei einem Diebstahl (Tat II.1. der Urteilsgründe) auf frischer Tat betroffene Angeklagte zwei Angestellte und einen Zeugen zunächst mit einem Messer, um diese von seiner Verfolgung abzuhalten und seine Flucht zu ermöglichen (Tat II.2. der Urteilsgründe). Sodann ergriff der Angeklagte Weinflaschen und drohte, sie in Richtung seiner Verfolger zu werfen, woraufhin diese ‒ wie von ihm beabsichtigt ‒ von seiner weiteren Verfolgung abließen, so dass ihm die Flucht gelang (Tat II.3. der Urteilsgründe). Danach liegen mehrere Angriffe auf die Willensentschließung der Tatopfer vor, wobei der Angeklagte seine Drohung nur den Umständen angepasst und sie aktualisiert hat.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab; § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II.2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 15 €.

3. Der Wegfall der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten nach sich. Der Senat führt die verbleibenden und rechtsfehlerfrei begründeten Einzelstrafen von einem Jahr (Tat II.1. der Urteilsgründe) und 90 Tagessätzen zu jeweils 15 € (Tat II.3. der Urteilsgründe), dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zurück; die Verhängung einer noch milderen Gesamtstrafe scheidet bereits deshalb aus, weil eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gemäß § 39 StGB nach vollen Monaten zu bemessen ist. Die Herabsetzung der Gesamtstrafe lässt die rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung unberührt.

4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Bartel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 31.03.2021 ‒ 2 KLs 242 Js 511/20 49/20

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