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10 W (pat) 123/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 123/14 Verkündet am 10. März 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent DE 10 2007 040 282 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Richterin Eder und die Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:

1.) Auf die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 1 wird der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2012 aufgehoben. Das Patent Nr. 10 2007 040 282 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1-14 und Beschreibung Seiten 2-8, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen mit Figuren wie erteilt.

2.) Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Beschwerdeführerin zu 1 ist Inhaberin des deutschen Patents mit der Bezeichnung „Abdeckeinrichtung für den Fahrzeuginnenraum“, das diese am 24. August 2007 angemeldet hat und dessen Erteilung am 4. November 2010 veröffentlicht wurde. Hinsichtlich der 15 Patentansprüche der erteilten Fassung wird auf die Registerakte bzw. die Patentschrift DE 10 2007 040 282 B4 verwiesen.

Die Einsprechenden haben gegen die Erteilung des Streitpatents jeweils rechtzeitig am 1. Februar 2011 bzw. 4. Februar 2011 Einspruch erhoben. Sie beantragen, das Streitpatent zu widerrufen, wobei sie sinngemäß der Auffassung sind, dass sein Gegenstand nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Auf die zulässigen Einsprüche hin hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 13. November 2012 das Streitpatent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Begründet hat die Abteilung ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß vorgelegtem Hilfsantrag 6 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 1 und die Einsprechende I und Beschwerdeführerin zu 2 haben gegen die Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang frist- und formgerecht Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.

Die in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2015 vorgelegte und von der Patentinhaberin als einzige weiterverfolgte Antragsfassung hat folgenden Wortlaut:

„1. Abdeckvorrichtung für den Kraftfahrzeuginnenraum mit einer flächig aufspannbaren, auf einer drehbar gelagerten Wickelwelle aufrollbaren Abdeck-bahn (12), an der eine Zugstange (16) angeordnet ist, die mit zumindest einem Endabschnitt in zumindest einer Führungsschiene (18, 20) zwangsgeführt und mit einem Verstellantrieb (34) koppelbar ist, wobei ein wahlweise in eine Verriegelungsstellung oder Lösestellung überführbares Verriegelungsglied (24) vorgesehen ist, wobei das Verriegelungsglied (24) an der zumindest einen Führungsschiene (18, 20) schwenkbar befestigt ist und die Zugstange (16) in einer Endstellung an der zumindest einen Führungsschiene (18, 20) fixiert, wobei ein erster, entlang der zumindest einen Führungsschiene (18, 20) verfahrbarer Mitnehmer (30, 32) vorgesehen ist, der das Verriegelungsglied (24) von der Verriegelungsstellung in die Lösestellung überführt, dadurch gekennzeichnet, dass ein zweiter, entlang der zumindest einen Führungsschiene (18, 20) verfahrbarer Mitnehmer (26, 28) vorgesehen ist, der dazu ausgebildet ist, die Zugstange (16) entlang ihrer Zwangsführung in die Endstellung zu überführen.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Mitnehmer (30, 32) mit dem Verstellantrieb (34) gekoppelt ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Mitnehmer (26, 28, 30, 32) unmittelbar mit dem Verstellantrieb (34) gekoppelt sind und im Betrieb zueinander entgegengerichtete Verstellbewegungen ausführen.

4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Verriegelungsglied (24) als schwenkbar gelagerte Sperrklinke mit einer Anlaufschräge (64) ausgebildet ist, die beim Überführen der Zugstange (16) in die Endstellung mit dieser zum zumindest zeitweisen Überführen der Sperrklinke (24) in die Lösestellung zusammenwirkt.

5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Mitnehmer (30, 32) eine Schrägfläche (66) aufweist, die zum Überführen des Verriegelungsglieds (24) in die Lösestellung mit einer korrespondierenden Schrägfläche (62) des Verriegelungsglieds (24) zusammenwirkt.

6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Schrägfläche (62) des Verriegelungsglieds (24) und dessen Anlaufschräge (64) bezogen auf die Schwenkachse (56) des Verriegelungsglieds (24) zueinander axial versetzt ausgebildet sind.

7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche 4 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Schrägfläche (66) an einem von der Führungsschienenebene weg weisenden Vorsprung (69) des ersten Mitnehmers (30, 32) ausgebildet ist.

8. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Verriegelungsglied (24) eine konvex gewölbte Aufnahme (60) aufweist in welcher die Zugstange (16) in der Endstellung zu liegen kommt.

9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das zweite Mitnehmerelement (26, 28) einen als Mitnehmeranschlag (70) ausgebildeten Vorsprung aufweist, an welchem zumindest an der dem Verriegelungsglied (24) zugewandten Seitenfläche eine zur Aufnahme des Zugstangenprofils (16) vorgesehene Aufnahme (72) ausgebildet ist.

10. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Mitnehmer (26, 28, 30, 32) über ein Zugmittel (52, 54) unmittelbar miteinander gekoppelt sind, welches zwischen dem ersten und dem zweiten Mitnehmer (26, 28, 30, 32) über eine Umlenkrolle (48, 50) geführt ist.

11. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Führungsschienen (18, 20) mit je einem ersten und einem zweiten Mitnehmer (26, 28, 30, 32) und mit jeweils einer Umlenkrolle (48, 50) vorgesehen sind, wobei der Verstellantrieb (34) mittels einer Seilrolle (36) und einem geschlossen ausgebildeten Betätigungszug (38) mit den Mitnehmern (26, 28, 30, 32) gekoppelt ist.

12. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Mitnehmer beider Führungsschienen mittels eines flexibel ausgebildeten Zugmittels gemeinsam an den Verstellantrieb (34) gekoppelt sind und das flexible Zugmittel als geschlossener, umlaufender Seilzug (38) ausgebildet ist, welcher an einem stirnseitigen Endabschnitt der Führungsschienen (18, 20) angelenkt und an einem dem Endabschnitt gegenüberliegenden Abschnitt über eine Umlenkung (48, 50) geführt ist.

13. Vorrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Kopplung zwischen dem Verstellantrieb (34) und dem Zugmittel (38) mittels einer Seiltrommel (36) ausgebildet ist.

14. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche 12 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die die Mitnehmer (28, 30, 32, 34) unterschiedlicher Führungsschienen (18, 20) miteinander koppelnden Stränge des Zugmittels (38) zwischen den Führungsschienen (18, 20) gekreuzt verlaufen.“

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 1 stellt den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Beschreibung Seiten 2-8 und Patentansprüche 1-14, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung; Zeichnungen mit Figuren wie erteilt.

Die Einsprechende ll stellt den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 1 zurückzuweisen.

Die Einsprechende l stellt den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen; weiter hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Einsprechende I und Beschwerdeführerin zu 2 stellt den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Einsprechenden beziehen sich in ihren Einspruchsbegründungen auf folgende Druckschriften: E1: DE 199 44 948 C1, E2: WO 98/24 657 A2, E3: DE 101 23 420 A1, E4: DE 100 19 787 A1, E5: DE 102 24 157 A1, D1: DE 10 2005 055 625 A1 D2: DE 29810132 U1 D3: EP 0 941 176 B1 D4: EP 1 084 907 A2 D5: DE 103 56 911 B3 D6: DE 10 2005 049 999 A1 D7: DE 101 51 068 B4 D8: DE 102 15 322 A1 D9: DE 10 2004 009 874 A1 Die Druckschriften E1 und D4 sowie die E2 und D3 sind jeweils einer Patentfamilie zugehörig.

Die Einsprechende ll macht im Weiteren eine offenkundige Vorbenutzung, die sich auf eine Abdeckvorrichtung im Mercedes Benz W211 T-Modell bezieht, sowie ihr gegenüber fehlende Neuheit geltend. Zum Beleg des vorbenutzten Gegenstandes legt sie ein Konvolut, K1 bis K9, einer „Benchmark“-Untersuchung am MB W211 vor und benennt einen Zeugen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden I sind zulässig. Insbesondere ist die erforderliche Beschwer beider Beteiligten gegeben. Die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt bleibt sowohl hinter dem Begehren der Patentinhaberin wie der Einsprechenden I zurück (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73 Rdnr. 45 ff., 51).

2. Der Gegenstand des Streitpatents ist in der Fassung, wie er von der Patentinhaberin verteidigt wird, patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG), weshalb der angegriffene Beschluss insoweit aufzuheben und das Streitpatent auf die Beschwerde der Patentinhaberin entsprechend beschränkt aufrechtzuerhalten ist (§ 61 Abs. 1 PatG).

3. Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur aus dem Bereich, Fahrzeugtechnik, mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Laderaumabdeckungen und dergleichen Vorrichtungen in Fahrzeugen.

4. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ist eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 3, wobei sich an dem geltenden Patentanspruch 1 mit geänderter Rückbeziehung die Unteransprüche 2 bis 14 anschließen. Das Kennzeichen des in der erteilten Fassung nebengeordneten Patentanspruchs 13 ist in den Unteranspruch 12 aufgenommen worden. Eine unzulässige Erweiterung liegt nicht vor, weil alle Merkmale dieser Anspruchsfassung ursprünglich offenbart sind und sich unmittelbar aus der erteilten Anspruchsfassung ergeben.

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig.

5.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie keine der zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung eingereichten Unterlagen zeigen einen Gegenstand mit allen im geltenden Patentanspruch 1 angeführten Merkmalen. Dies trifft auch auf die in der mündlichen Verhandlung von den Einsprechenden hierzu nur noch in Betracht gezogene E1 zu. Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 hat einen ersten, entlang der zumindest einen Führungsschiene verfahrbaren Mitnehmer, der das Verriegelungsglied von der Verriegelungsstellung in die Lösestellung überführt, und einen zweiten, entlang der zumindest einen Führungsschiene verfahrbaren Mitnehmer, der dazu ausgebildet ist, die Zugstange entlang ihrer Zwangsführung in die Endstellung zu überführen. Die Vorrichtung nach der E1 weist eindeutig nur einen Mitnehmer auf, der offenbar zwei Funktionen hat. Die von der Einsprechenden I gedanklich vorgenommene Teilung des einen Mitnehmers in zwei ist abwegig und stellt eine in Kenntnis der Erfindung vorgenommene ex post- und damit unzulässige Betrachtung dieses Standes der Technik dar.

5.2 Erfinderische Tätigkeit Die Vorrichtungen des im Verfahren befindlichen Standes der Technik haben je Führungsschiene jeweils nur einen Mitnehmer.

Sie können daher dem Fachmann weder Anregungen geben noch einen Weg aufzeigen, der zum Gegenstand des geltenden Patenanspruch 1 führt.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

6. Mit dem Bestand des geltenden Patentanspruchs 1 haben auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen gerichteten Unteransprüche 2 bis 14 Bestand.

7. Die Beschwerde der Einsprechenden I konnte deshalb keinen Erfolg haben.

III.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 100 Abs. 2 PatG), weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Die erteilten Patentansprüche sind ursprünglich offenbart und gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Lischke Eder Küest Großmann prö

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