Paragraphen in 2 StR 156/12
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BUNDESGERICHTSHOF StR 156/12 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 wird dahingehend berichtigt, dass der letzte Absatz wie folgt lautet:
"Für eine Gesamtstrafenbildung war angesichts der Zäsurbildung durch den Strafbefehl vom 4. Juni 2010 kein Raum, so dass es bei der für die verfahrensgegenständlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sein Bewenden hat." Becker Fischer Appl Krehl Eschelbach
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