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V ZB 178/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 178/13 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks, dessen Eigentümer der Beteiligte zu 1 ist. Das Verfahren wurde im Hinblick auf eine von diesem gegen die Beteiligte zu 2 erhobene Vollstreckungsgegenklage eingestellt.

Nach dem Abschluss dieses Klageverfahrens ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens an.

Die von dem Beteiligten zu 1 hiergegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und ausweislich der Entscheidungsformel die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung bzw. Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens erreichen. Zur Begründung führt er an, dass der Versteigerungstermin auf den 14. Januar 2014 bestimmt sei. Das Landgericht beabsichtige, den angegriffenen Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Die Gerichtsakten seien im Hinblick auf ein Ablehnungsverfahren und ein Akteneinsichtsgesuch noch nicht an das Rechtsbeschwerdegericht übersandt worden, so dass die im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne. Die Rechtsbeschwerde könne daher auch nicht rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin begründet werden.

II.

Der Antrag, den der Senat als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung auslegt, ist als solcher zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen. Es kann vielmehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 1 ZPO auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064 f. mwN).

2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die dem Gläubiger durch den Aufschub der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, aaO). Diese Abwägung führt zur Zurückweisung des Antrags.

a) Der angegriffene Beschluss unterliegt zwar bereits deswegen der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren dem Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 ZPO). Unterlässt er dies, ist seine Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125, 126 Rn. 9 mwN).

b) Dies hat aber nur zur Folge, dass das Landgericht erneut über die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 und die Frage des Vorliegens von Zulassungsgründen im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO zu entscheiden hat. Für eine Begründetheit der sofortigen Beschwerde bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

aa) Das Selbsttitulierungsrecht der Beteiligten zu 2 nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 in der Fassung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom 6. Juli 1962 (Nds. GVBl. S. 77) steht der Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen. Die Frage, ob das nach dem Landesrecht bestehende Selbsttitulierungsrecht der Gläubigerin gegen höherrangiges Recht verstößt (siehe dazu BVerfG, WM 2013, 255 ff.), ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist ein wie hier den förmlichen Anforderungen genügender Vollstreckungstitel von den Vollstreckungsorganen ungeachtet seiner eventuellen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken. Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) geltend gemacht werden (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 270/11, juris Rn. 7 f. mwN).

bb) Soweit der Beteiligte zu 1 darauf verweist, dass wegen zwischenzeitlicher Preissteigerungen am Immobilienmarkt ein neues Verkehrswertgutachten einzuholen sei, hindert dies die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.

c) Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen der Beteiligten zu 2 an der Fortsetzung des Verfahrens gegenüber den Interessen des Beteiligten zu 1. Diesem droht zwar bei Durchführung des Versteigerungstermins ein endgültiger Rechtsverlust. Dies allein rechtfertigt aber im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen den Beschluss über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht die Aussetzung seiner Vollziehung.

Lemke Schmidt-Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 09.08.2013 - 34 K 22/11 LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.10.2013 - 6 T 619/13 -

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