• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 124/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 124/22 BESCHLUSS vom 26. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:260722B1STR124.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 30. Mai 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Dezember 2021 mit Beschluss vom 17. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegenden Schreiben (§ 300 StPO) vom 30. Mai 2022.

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Beschluss des Senats vom 17. Mai 2022 den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision insoweit nicht näher begründet hat, kann auch nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Verurteilten übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom

17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19 Rn. 6). 3 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger Bär Bellay Pernice Fischer Vorinstanz: Landgericht München I, 10.12.2021 - 29 KLs 474 Js 219356/19

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 124/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 300 StPO
1 356 StPO
1 465 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 300 StPO
2 349 StPO
1 356 StPO
1 465 StPO

Original von 1 StR 124/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 124/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum