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III ZR 57/25

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 57/25 BESCHLUSS vom 27. November 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR57.25.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Prof. Dr. Kessen beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2025 - 1 U 709/24 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere hat die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht, dass die als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingenden Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO) entscheidungserheblich sind. Für die Frage, ob die Beklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter Pflichten verletzt haben, kommt es darauf an, ob die beanstandete Maßnahme aus einer ex-ante-Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23, WM 2024, 206 Rn. 14). Zudem sind bei der Ermittlung der Reichweite der Amtsermittlungspflicht auch die Eilbedürftigkeit und das Gewicht einer drohenden Gefahr, deren Abwendung durch die weitere Sachverhaltsermittlung verzögert würde, einzubeziehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24/23, BGHZ 242, 341 Rn. 49). Schließlich lässt sich ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger nicht herleiten, wenn er sich nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat, diese aber später durch die Gerichte missbilligt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 18/19, BGHZ 223, 72 Rn. 49). Danach ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts nicht entscheidend, wie die von der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Rechtsfragen, deren Beantwortung sie selbst für zweifelhaft hält, aus der Sicht ex post richtigerweise zu beantworten sind. Auch wenn diese Fragen im Sinne der Beschwerde zu beantworten sein sollten, bleibt die Maßnahme der Beklagten bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung vertretbar.

Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 30.000 €

Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 14.06.2024 - 4 O 312/23 OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2025 - 1 U 709/24 -

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Häufigkeit Paragraph
1 3 AEUV
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1 97 ZPO
1 543 ZPO
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