Paragraphen in KVZ 85/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 54 | GWB |
1 | 78 | GWB |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 54 | GWB |
1 | 78 | GWB |
BUNDESGERICHTSHOF KVZ 85/13 BESCHLUSS vom 23. Juni 2014 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen. Die Beigeladenen und das Bundeskartellamt tragen ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen jeweils selbst.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 271.290 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen oder des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 271.290 € festgesetzt.
Meier-Beck Grüneberg Raum Bacher Kirchhoff Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2013 - 201 Kart 1/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 54 | GWB |
1 | 78 | GWB |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 54 | GWB |
1 | 78 | GWB |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen