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5 StR 101/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 101/18 BESCHLUSS vom 10. April 2018 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR101.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. November 2017 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung wie folgt neu gefasst: Sämtliche Angeklagte haften für einen Einziehungsbetrag in Höhe von 22.367,88 Euro als Gesamtschuldner,

die Angeklagten D.

und A. T.

sowie die Angeklagte I.

ebenso in Höhe weiterer 7.673 Euro,

ferner die Angeklagte I.

in Höhe weiterer

40.393,64 Euro als Alleinschuldnerin.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Wert des durch die gemeinsamen Taten von den Angeklagten D.

T. und I.

Erlangten beschränkt sich auf die vom Landgericht eingezogenen 30.040,88 Euro. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die gesamtschuldnerische Haftung auf weitere 7.559 Euro zu erstrecken, handelt es sich um den Wert der im Fall II.10 angestrebten Beute. Eine solche Verschlechterung ist allein auf die Revision eines Angeklagten hin nicht möglich. Zudem hat das Landgericht insofern die Voraussetzungen des § 73 StGB verneint, da die Ware unmittelbar nach ihrer Lieferung sichergestellt und der Geschädigten ausgehändigt worden ist.

Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Änderung des Urteils auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 1 StR 357/14).

Mutzbauer Sander Schneider König Berger

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2 357 StPO
1 73 StGB
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