5 StR 402/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 402/24 BESCHLUSS vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR402.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. März 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff sowie Eigenbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils deckt lediglich einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung im Fall II.3 der Urteilsgründe auf.
Das Landgericht hat zwar zurecht die Strafe der Vorschrift des § 184b Abs. 3 StGB in der Gesetzesfassung vom 13. April 2017 entnehmen wollen. Es ist jedoch hierbei von einer unzutreffenden Strafandrohung ausgegangen, nämlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren statt richtigerweise von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Um jeden Nachteil für den Angeklagten zu vermeiden, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) herabgesetzt. Er schließt angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts aus, dass dieses bei Zugrundelegung der zutreffenden Strafuntergrenze nur auf eine Geldstrafe erkannt hätte. Denn es hat bei der Strafzumessung vor allem die große Anzahl kinderpornographischer Bilder und insbesondere deren Inhalte (sexuelle Handlungen an einer Vielzahl von Kindern, die häufig mit einem Eindringen in deren Körperöffnungen verbunden waren, und teils unter bewusster Schmerzzufügung stattfanden) straferhöhend gewürdigt.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Herabsetzung der Einzelstrafe angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, zwei Jahren sowie zwei Jahren und zehn Monaten unberührt.
Cirener RiBGH Gericke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Cirener Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 06.03.2024 - 2 KLs 614 Js 13784/23
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