Paragraphen in 5 StR 244/20
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 244/20 BESCHLUSS vom 19. August 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:190820B5STR244.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Außenkammer Bautzen des Landgerichts Görlitz vom 7. Februar 2020 werden verworfen, diejenige des Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall II.1.6 der Urteilsgründe entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Berger von Häfen Mosbacher Vorinstanz: Görlitz, LG, 07.02.2020 - 453 Js 12421/19 11 KLs
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1 | 349 | StPO |
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