• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 409/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 409/15 BESCHLUSS vom 21. April 2016 in der Strafsache gegen wegen des Vorwurfs des Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2016:210416B1STR409.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 18. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin nach mündlicher Hauptverhandlung durch Urteil vom 18. Februar 2016 ein den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und eines Diebstahls teilfreisprechendes Urteil des Landgerichts München I im Umfang des Freispruchs mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind den Verteidigern des Angeklagten am 11. April 2016 bekannt geworden.

Mit seiner am 18. April 2016 eingegangenen Anhörungsrüge beantragt der Angeklagte, das Urteil für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand nach Eingang der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zurückzuversetzen. Der Angeklagte rügt insbesondere, der Senat habe sich in seinem Urteil nicht mit seinem Einwand beschäftigt, einzelne Beweisergebnisse, auf die sich auch das Landgericht gestützt habe, seien unverwertbar. Zudem vermisse der Senat die Auseinandersetzung mit dem gleichzeitig abgeurteilten Diebstahl einer Kamera im Rahmen des Freispruchs vom Vorwurf des Mordes und eines weiteren Diebstahls, obwohl sich solches vorliegend nicht aufgedrängt habe.

2. Der zulässige Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat sämtlichen Vortrag der Verteidigung, der nicht nur schriftlich, sondern ausführlich auch mündlich in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 vorgebracht wurde, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung bedacht. Dass er den Argumenten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Eine „Überraschungsentscheidung“ des Senats liegt schon deshalb fern, weil sämtliche Rechtsfragen für alle Beteiligten auf dem Tisch lagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör zwingt nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Unabhängig hiervon hat sich der Senat in seinem Urteil ausdrücklich zur Frage einer Verwertbarkeit verhalten (Urteil Rn. 22), wenn auch nicht im Sinne des Antragstellers. Ob eine Erörterungslücke vorliegt, weil ein bestimmter Umstand bei der Beweiswürdigung nicht behandelt wurde, obwohl sich dies aufdrängte, ist aus der Sicht des Senats, nicht aus der des Antragstellers zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15).

Raum Mosbacher Jäger Cirener Bär

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 409/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 356 StPO
1 465 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 356 StPO
1 465 StPO

Original von 1 StR 409/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 409/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum