Paragraphen in V ZA 10/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 26 | EGZPO |
1 | 78 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 26 | EGZPO |
1 | 78 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 10/17 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:110517BVZA10.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. 1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Beseitigung einer Terrassenüberdachung, weil diese ohne Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer errichtet worden sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23. Dezember 2016 zugestellt worden. Am 23. Januar 2017 haben die Kläger persönlich per Telefax beim Bundesgerichtshof einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zum Zwecke der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Anlagen waren dem Antrag nicht beigefügt. Diese gingen mit dem Original des Antrages am 25. Januar 2017 ein.
II.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - III ZA 22/16 juris Rn. 1; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3 jeweils mwN) substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - V ZA 27/10, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - III ZR 63/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 Rn. 2, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864).
Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Kläger nicht. Sie haben zwar in ihrer Antragsbegründung, die per Telefax am 23. Januar 2017 ohne Anlagen eingegangen ist, ausgeführt, dass sieben beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nicht zur Übernahme der Vertretung bereit gewesen seien. Offen bleiben aber die Gründe für die Weigerung, das Mandat zu übernehmen. Die bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3). Die dem Original der Antragsschrift als Anlagen beigefügten Ablehnungsschreiben sind erst am 25. Januar 2017 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.
2. Darüber hinaus ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwer der Kläger 20.000 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) übersteigt. Diese bemisst sich bei der Abweisung einer Klage des Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, zur Veröffentlichung bestimmt). Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den mit der baulichen Veränderung der Beklagten verbundenen Beeinträchtigungen dürfte die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht überschritten sein. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, da zulassungsrelevante Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Auslegung der Gemeinschaftsordnung und der Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts nicht vorliegen.
Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.03.2015 - 92 C 3737/14 (78) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2-13 S 61/15 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 26 | EGZPO |
1 | 78 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 26 | EGZPO |
1 | 78 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen