Paragraphen in I ZB 7/17
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 7/17 BESCHLUSS vom 16. August 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:160817BIZB7.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2017 durch den Richter Dr. Löffler als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2017 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 7
- wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss 1 vom 21. März 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 3. April 2017 (Kassenzeichen 7
)
hat sich der Schuldner mit einer Erinnerung gemäß § 66 GKG vom 10. April gewandt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2).
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2 mwN).
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Löffler Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 02.11.2016 - 43 M 4447/16 LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.01.2017 - 16 T 14/17 -
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