Paragraphen in VI ZR 531/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 531/16 BESCHLUSS vom 29. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:290617BVIZR531.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und den Richter Dr. Allgayer beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017, mit dem ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz zurückgewiesen worden ist, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine (sofortige) Beschwerde gegen den die Bestellung eines Notanwalts verweigernden Beschluss ist nicht statthaft. 2 Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Nach wie vor sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte.
Galke Wellner von Pentz Oehler Allgayer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.01.2016 - 4 O 39/12 OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2016 - I-26 U 24/16 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen