Paragraphen in 5 StR 343/17
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 343/17 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2017 in der Strafsache gegen
1. 2. 3. wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:241017B5STR343.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. April 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehung der Betäubungsmittel (vgl. Sander, NStZ 2016, S. 656, 661 mwN).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Sander Schneider Dölp König
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