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VII ZR 44/18

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 44/18 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:271021BVIIZR44.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen in Höhe von 56.680,79 €. Die Beklagte meint, der Klägerin stünde lediglich ein berechtigter Betrag in Höhe von 46.219,54 € zu. In dieser Höhe hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem entsprechenden Teil eines ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Schadensersatzanspruchs in Höhe von 85.515,50 € erklärt. Den aufgrund der Aufrechnung noch nicht eroschenen restlichen Schadensersatzanspruch und weitere Schadenspositionen hat sie widerklagend in Höhe von insgesamt 136.360,47 € nebst Zinsen geltend gemacht. Außerdem hat sie einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zu weiterem Schadensersatz gestellt.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teil-Vorbehaltsurteil verurteilt, an die Klägerin 46.219,54 € zu zahlen. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit der Gegenforderung auf Schadensersatz bleibe vorbehalten. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte weiterhin vollständige Klageabweisung und eine Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage begehrt, hilfsweise hat sie beantragt, das Teil-Vorbehaltsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Voraussetzungen für den Erlass eines Teil- und Vorbehaltsurteils lägen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision der Beklagten, die ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt, zugelassen und den Gegenstandswert auf 46.219,54 € festgesetzt. Die Beklagte beantragt mit ihrer Gegenvorstellung, als Gegenstandswert des Revisionsverfahrens den Wert des gesamten Streits zwischen den Parteien festzusetzen.

II.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 46.219,54 € ist zutreffend.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob bereits mit einer entsprechenden Antragsstellung auch der durch das Vorbehaltsurteil dem Nachverfahren vorbehaltene Streitstoff (hier die Aufrechnung mit einem Teil (46.219,54 €) des von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs) in die Berufungsinstanz gelangt, wenn die Unzulässigkeit des Vorbehaltsurteils geltend gemacht wird.

Denn zum einen könnte dieser Aufrechnung eine streitwerterhöhende Wirkung allenfalls zukommen, soweit über die Gegenforderung überhaupt entschieden wird, da eine Aufrechnung der beklagten Partei den Streitwert erst bei einer sachlichen Entscheidung über die Gegenforderung erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538, juris Rn. 4). Zum anderen handelt es sich vorliegend um eine Primäraufrechnung, die den Streitwert nach § 45 Abs. 3 GKG auch bei einer Entscheidung über sie ohnehin nicht erhöht.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands und damit auch der Streitwert erstreckt sich - anders als die Beklagte meint - auch nicht auch auf den restlichen Teil der Klageforderung, über den noch nicht entschieden ist (10.461,25 €), und ebenfalls nicht auf die Widerklage.

Auch insoweit gilt, dass die vom Gericht nicht beschiedenen Ansprüche grundsätzlich nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens werden. Der Überprüfung unterliegt nur die Teilentscheidung. Die nicht beschiedenen Ansprüche sind und bleiben in diesen Fällen grundsätzlich Gegenstand des fortzusetzenden erstinstanzlichen Verfahrens und einer weiteren (anfechtbaren) Entscheidung (BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 1. März 2021, § 528 Rn. 4). Dies gilt gerade auch für den Fall, dass ein unzulässiges Teilurteil ergangen sein sollte. So ist etwa anerkannt, dass sich auch im Falle eines unzulässigen Teilurteils der Wert der Beschwer - von Fällen der Willkür abgesehen - nur nach dem durch Teilurteil beschiedenen Teil des Streitgegenstandes bemisst. Dies gilt auch, wenn infolge der unzulässigen Aufspaltung des Prozesses eine erforderliche Rechtsmittelsumme nicht erreicht werden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216, juris Rn. 5 ff.). Gleiches muss auch für den (Gebühren-)Streitwert gelten. Auch wenn die beklagte Partei, die eine Unzulässigkeit des Teilurteils geltend macht, einen sämtliche prozessualen Ansprüche umfassenden Berufungsantrag stellt, bemisst sich der Streitwert nur nach den Anspruchsteilen, über die auch eine sachliche Entscheidung in der ersten Instanz ergangen ist.

Eine Erhöhung des Streitwerts käme nach alledem nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die noch in erster Instanz verbliebenen Anspruchsteile (Klageforderung in Höhe von 10.461,25 € und Widerklage) in die Rechtsmittelinstanz "hinaufgezogen" hätte. Das ist nicht geschehen.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hierin kein Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1954 (I ZR 251/52, ZZP 67 (1954), 302, 305 f.). Dieses verhält sich lediglich zum Vorbehaltsurteil und der Möglichkeit des Rechtsmittelgerichts, im Falle eines unzulässigen Vorbehaltsurteils eine sachliche Entscheidung auch über den vorbehaltenen Teil zu treffen, nicht dagegen zu einem (unzulässigen) Teilurteil oder zum Streitwert.

Pamp Graßnack Halfmeier Sacher Jurgeleit Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 24.11.2015 - 11 O 86/14 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 11 U 205/15 -

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