Paragraphen in II ZR 318/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 240 | ZPO |
1 | 35 | InsO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 35 | InsO |
2 | 240 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 318/12 BESCHLUSS vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder beschlossen:
Der Rechtsstreit ist gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Gründe:
Gem. § 240 ZPO ist ein Rechtsstreit unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Rechtsstreit die Insolvenzmasse i.S.d. § 35 InsO betrifft. Das aus der Mitgliedschaft folgende Recht der klagenden Aktionärin, zur Erhebung einer Beschlussmängelklage fällt in die Insolvenzmasse des über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahrens und wird vom Insolvenzverwalter als Teil seines Verwaltungsrechts wahrgenommen, jedenfalls soweit die Beschlussgegenstände wie hier die Vermögenssphäre betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 7).
Bergmann Born Strohn Sunder Caliebe Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 15.09.2011 - 18 O 33/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2012 - I-8 U 270/11 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 240 | ZPO |
1 | 35 | InsO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 35 | InsO |
2 | 240 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen