Paragraphen in VIII ZR 101/17
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 101/17 BESCHLUSS vom 7. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:070218BVIIIZR101.17.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 14. November 2017 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im letzten Satz der Randnummer 24 dahin berichtigt, dass die Worte "brauchte die Nichtzulassungsbeschwerde" durch die Worte "brauchten die Beklagten" ersetzt werden.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Achilles Kosziol Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 23.06.2016 - 2 C 1099/15 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2017 - 7 S 5539/16 -
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