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3 StR 56/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 56/25 BESCHLUSS vom 1. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis ECLI:DE:BGH:2025:010425B3STR56.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 1. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. September 2024 dahin geändert, dass a) im Fall II. 1. 22. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt wird; b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 36.612,80 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt, von der wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate als verbüßt gelten. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.172,82 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel erzielt mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und damit unzulässig.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedürfen der Straf- und Einziehungsausspruch der Änderung.

a) Nach den vom Landgericht in Fall II. 1. 22. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte bei seinem Lieferanten 300 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 45 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), die er am gleichen Tag zu einem Preis von mindestens 5,60 € je Gramm gewinnbringend weiterveräußerte. Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich hierdurch wegen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG strafbar gemacht hat. Indes ist in der Beweiswürdigung nicht belegt, dass sich seine Handelstätigkeit auf 300 Gramm Marihuana bezog. Das Landgericht hat seine Überzeugung in diesem Fall auf die Einlassung des Angeklagten gegründet, die durch im Wege der Telekommunikationsüberwachung abgehörte Gespräche mit seinem Lieferanten gestützt wird. Dabei ergibt sich allerdings durch die Verwendung des Ausdrucks „zwei Stunden Zeit“, dass der Angeklagte in diesem Fall lediglich eine Handelsmenge von 200 Gramm Marihuana zum Weiterverkauf erwarb.

Mit Blick auf die im Rahmen der Strafzumessung vom Landgericht vorgenommene, an der jeweiligen Betäubungsmittelmenge orientierte Strafmaßstaffelung kann der Senat selbst die Einzelstrafe in diesem Fall von zehn auf acht Monate Freiheitsstrafe herabsetzen (§ 354 Abs. 1 analog StPO). Angesichts der Einsatzstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe sowie der weiteren verbleibenden 48 Einzelstrafen, die das Landgericht eng zusammengezogen hat, ist zudem auszuschließen, dass es auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

b) Die auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.172,82 € ist auf einen Betrag von 36.612,80 € zu reduzieren. Mit Blick auf die in Fall II. 1. 22. der Urteilsgründe um 100 Gramm Marihuana geminderte Handelsmenge sind unter Berücksichtigung des festgestellten Verkaufspreises 560 € des Tatentgelts in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist der Einziehungsbetrag geringfügig um zwei Cent zu korrigieren.

3. Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Berg Erbguth Kreicker Munk Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 27.09.2024 - 82 KLs-158 Js 303/20-5/24

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