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1 StR 105/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 105/15 BESCHLUSS vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. November 2014 soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Dauer des jeweiligen Vorwegvollzugs dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt a) des Angeklagten D. hängten Freiheitsstrafe zwei Jahre der gegen ihn verb) des Angeklagten M. ein Jahr sieben Monate und zwei Wochen der gegen ihn verhängten Jugendstrafe zu vollziehen sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Computerbetrug schuldig gesprochen und den Angeklagten D.

zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren,

den Angeklagten M. zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen beide hat es die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und für den Angeklagten D.

den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von drei Jahren und einem Monat, für den Angeklagten M. einen solchen von zwei Jahren und sieben Monaten bestimmt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrü- ge. Sie haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg

(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuld- und der Strafausspruch erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Zwar ist dem Urteil weder ausdrücklich noch in seinem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die Jugendkammer die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob von Jugendstrafe wegen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt abgesehen werden kann. Aus den Urteilsgründen ergibt sich angesichts der Schwere der Tat aber gleichwohl ohne weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 – 2 StR 240/09; vom 17. September 2013 – 1 StR 372/13 und vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15).

2. Auch die jeweilige Anordnung der Maßregel des § 64 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor der Unterbringung fehlerhaft bemessen.

Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – fest. Da die jeweils zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 – 1 StR 642/10 mwN und vom 14. Januar 2014 – 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108).

Ausgehend vom Zeitpunkt der Halbstrafe (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB)

von drei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten D.

und drei Jahren ein Monat und zwei Wochen für den Angeklagten M. und einer voraussichtlichen Therapiedauer von jeweils einem Jahr und sechs Monaten beträgt die Dauer des festzusetzenden Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zwei Jahre für den Angeklagten D.

und ein Jahr sieben Monate und zwei Wochen für den Angeklagten M. .

Der teilweise Erfolg der Rechtsmittel ist nicht von einer solchen Bedeutung, dass es unbillig wäre, die Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen in vollem Umfang zu belasten, § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

Raum Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher

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