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6 StR 161/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 161/23 BESCHLUSS vom 3. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:030523B6STR161.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2023 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2022 aufgehoben a) im Fall II.1.c. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, wobei diejenigen zum objektiven Tatgeschehen Bestand haben,

b) im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung im Fall II.1.c. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen verlangte der Angeklagte von dem Geschädigten die Übergabe von 1.600 Euro für angeblich bestehende Drogenschulden. Da dieser angab, kein Geld zu haben, forderte der Angeklagte die Zahlung einer ersten Rate von 400 Euro in spätestens drei Tagen; ansonsten werde er den Geschädigten „auf den Schwulenstrich nach Leipzig“ schicken und dessen Familie „Stress machen“. Nachdem ein Mitbewohner sich bereit erklärt hatte, die Rate in einigen Tagen zu zahlen, schickte der Angeklagte diesen hinaus und schlug dem Geschädigten zweimal mit einem Teleskopschlagstock auf die Hand, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Bevor er die Wohnung verließ, drohte er dem Geschädigten und dessen Familie erneut Gewalt an, sollte keine Zahlung erfolgen. Dieser erstattete umgehend Anzeige bei der Polizei.

Das Landgericht hat einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen und einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) deshalb verneint.

b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zur Bewertung eines Fehlschlags sind regelmäßig Feststellungen zur Vorstellung des Täters nach dessen letzter Ausführungshandlung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 359/15, NStZ 2016, 332; vom 6. September 2022 – 6 StR 285/22). Darlegungen zu diesem sogenannten Rücktrittshorizont enthält das Urteil nicht. Es belegt nicht, dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, Geld vom Geschädigten zu erlangen. Festgestellt ist lediglich, dass er nach der letzten Drohung die Wohnung verließ. Hingegen bleibt unerörtert, was sich der Angeklagte in diesem Moment vorstellte.

Der Umstand, dass der Geschädigte dem Zahlungsverlangen nicht entsprochen hatte, begründet für sich betrachtet noch keinen Fehlschlag des Erpressungsversuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 6 StR 99/22). Es versteht sich angesichts der gesetzten Zahlungsfrist auch nicht von selbst, dass der Tatplan aufgrund der vom Geschädigten erstatteten Anzeige gescheitert war, weil diese die Tatvollendung als solche nicht hinderte und zudem offenblieb, ob der Angeklagte Kenntnis von ihr erlangte.

c) Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie der Strafe von drei Jahren und drei Monaten nach sich.

Während die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden können, hebt der Senat die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf (§ 353 Abs. 2 StPO).

2. Der Strafausspruch hat auch im Übrigen keinen Bestand.

Für die weiteren Taten hat die Strafkammer jeweils Freiheitsstrafen von drei Monaten verhängt, ohne sich – wie es § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO vorschreibt – in den Urteilsgründen mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen.

Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (§ 47 Abs. 1 StGB) und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1996 – 3 StR 133/96, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7; vom 8. April 2004 – 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554; Beschluss vom 10. Juni 2020 – 3 StR 135/20, NStZ-RR 2020, 273). Die gleichzeitige Verurteilung des Angeklagten zu einer hohen Freiheitsstrafe macht die Erörterung nicht entbehrlich; die Prüfung ist vielmehr für jede einzelne Tat vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989 – 3 StR 453/89, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4).

Die Aufhebung der Strafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen haben Bestand.

3. Der Schriftsatz vom 2. Mai 2023 hat vorgelegen.

Sander von Schmettau Feilcke Arnoldi Tiemann Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 30.11.2022 - 21 KLs 13/21

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